Lesegeräte-Pflicht: Neue Ladesäulenverordnung tritt Anfang 2022 in Kraft

Ab Mitte 2023 muss an jeder Ladesäule ein Terminal für Debit- und Kreditkarten angebracht werden. Die entsprechende Verordnung ist jetzt Gesetz.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 648 Kommentare lesen

(Bild: Shutterstock.com / buffaloboy)

Lesezeit: 3 Min.
Inhaltsverzeichnis

Die lange umkämpfte Novelle der Ladesäulenverordnung ist am Mittwoch im Bundesanzeiger beziehungsweise Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und die Reform tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Damit müssen neue öffentliche Ladesäulen mit Lesegeräten für Debit- und Kreditkarten ausgestattet sein. Wirtschaftsverbände waren dagegen Sturm gelaufen.

Laut dem nun gesetzlich verankerten Fahrplan haben Anbieter bis Mitte 2023 Zeit, Ladesäulen zu entwickeln und zuzulassen, die den neuen Anforderungen entsprechen. Bestehende Ladesäulen müssen nicht nachgerüstet werden. Der geschäftsführende Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) begrüßte die neuen Regeln: "Das Laden von Elektrofahrzeugen wird einfacher." Die erweiterten Zahlvarianten seien "ein weiterer wichtiger Schritt, damit der Durchbruch der Elektromobilität gelingt".

Die Bundesregierung will mit der Novelle sicherstellen, dass eine geeignete Zahlungsweise zur Verfügung steht und die Vorgaben aus der EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 eingehalten werden. Betreiber eines Ladepunkts müssten daher künftig direkt daran oder in dessen unmittelbarer Nähe die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung ermöglichen und mindestens kontaktlose Systeme zum Vorhalten einer Bezahlkarte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation (NFC) anbieten.

Die Betreiber könnten "selbstverständlich weiterhin auch alternative Zahlungsmöglichkeiten anbieten", heißt es bei der Exekutive. Sie verweist dabei etwa auf zusätzliche "webbasierte Systeme über eine App oder mit einem QR-Code". Die Vorschrift zur Kartenakzeptanz schlage mit Kosten von 165 Millionen Euro zu Buche, hatte der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) dagegen im Vorfeld gewarnt. Der Einbau der Geräte erhöhe die Kosten für die Elektromobilität insgesamt. Ähnlicher Protest kam vom Verband der Automobilindustrie (VDA).

Trotz Bedenken hatte der Bundesrat im September dem Regierungsentwurf vom Mai zugestimmt. Mehrere Ausschüsse der Länderkammer hatten moniert, die Lesegeräte kämen nur bei einem geringen Teil der Ladevorgänge zum Einsatz. Die überwiegende Mehrheit der Autofahrer tanke Strom vertragsbasiert unter Nutzung von RFID-Karten oder digitalen Apps. Die Kosten müssten letztlich von allen Kunden getragen werden. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur könnte sich zudem verzögern.

Die überarbeitete Verordnung soll generell dafür sorgen, dass die Ladeinfrastruktur verbraucherfreundlicher wird und Fahrer von E-Autos ihr Kfz überall und unkompliziert mit Strom tanken können. Neu errichtete Ladepunkte müssen nach der Übergangsfrist auch über eine Schnittstelle verfügen, mit der Standortinformationen und dynamische Daten wie der Belegungsstatus und die Betriebsbereitschaft übermittelt werden können. Es soll Kunden so leichter fallen, ad hoc freie Stromzapfstellen anzusteuern.

Die Anzeigepflicht für neu errichtete Ladesäulen bei der Bundesnetzagentur besteht künftig spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme statt wie bisher mindestens vier Wochen vor Aufbau. Normalladepunkten, die ausschließlich mit fest angebrachtem Ladekabel ausgestattet sind, werden zugelassen. Der Verordnungsgeber hat ferner den Anwendungsbereich der Bestimmungen auf Nutzfahrzeuge erweitert. Umgesetzt werden sollen so ein Beschluss der "Konzertierten Aktion Mobilität" von 2020 sowie eine Vorgabe im Masterplan Ladeinfrastruktur der Bundesregierung aus 2019.

(bme)