Ă–sterreich: Handydurchsuchung ohne Gerichtsbeschluss ist verfassungswidrig

Erschreckend leicht darf Österreichs Polizei Handys und Datenträger durchsuchen, Bürger müssen sogar Passwörter preisgeben. Verfassungsrichter stoppen das 2025.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 179 Kommentare lesen
Sitzende Frau in weißem Pulli nutzt ein Handy mit beiden Händen

Symbolbild

(Bild: CIRA/.CA)

Lesezeit: 7 Min.
Inhaltsverzeichnis

Die Durchsuchung von Handys und anderen Datenträgern durch Österreichs Polizei wird spätestens 2025 nicht mehr so leicht möglich sein. Derzeit reicht schon der reine Anfangsverdacht, es könnte eine Straftat vorgefallen sein, um Datenträger samt Smartphones bei Bürgern sicherzustellen – selbst, wenn die Betroffenen selbst gar nicht verdächtigt werden. Von den Geräten darf dann auch auf Daten zugegriffen werden, die anderswo gespeichert sind, beispielsweise online. Ein Richterbeschluss ist nicht erforderlich, es reicht eine Anordnung der Staatsanwaltschaft. Doch diese Regelung ist verfassungswidrig.

Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in Wien am Dienstag bekanntgegeben. Die geltenden Bestimmungen der österreichischen Strafprozessordnung (StPO) verstoßen sowohl gegen das Recht auf Datenschutz als auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Der VfGH gibt dem Gesetzgeber allerdings bis Ende 2024 Zeit, das Gesetz zu reparieren. Bis dahin dürfen Ermittler vorgehen wie gehabt. Die neue Regelung muss dann detaillierter sein, als ein bloßer Richtervorbehalt.

Den Fall ins Rollen gebracht hat ein Kärntner, gegen den wegen des Verdachts auf Untreue ermittelt wurde. Dabei ordnete die Klagenfurter Staatsanwaltschaft am 21. Juli 2021 an, das Handy und den Outlook-Kalender des Mannes sicherzustellen. Dagegen beschwerte sich der Betroffene bei Gericht, scheiterte aber. Also beantragte er beim VfGH die Aufhebung von Paragraph 110 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 4 sowie Paragraph 111 Absatz 2 der StPO.

Die erstgenannte Bestimmung erlaubt die Sicherstellung von Beweismitteln auf Anordnung der Staatsanwaltschaft "aus Beweisgründen", in gewissen Fällen auch direkt durch die Kriminalpolizei ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft. Letztgenannte Bestimmung verpflichtet jedermann, bei Sicherstellungen Zugang zu elektronischen Daten zu gewähren, also auch Passwörter zu verraten und Kopien auszufolgen oder zu dulden. Ein Anfangsverdacht reicht. Das kann jeden treffen, Verdächtige, Beschuldigte, Zeugen, oder Dritte, auf deren Datenträgern sich vielleicht Hinweise zur möglicherweise stattgefundenen Straftat finden. Das gilt unabhängig von der Schwere der möglicherweise stattgefundenen Straftat.

Die Sicherstellung ist zu unterscheiden von der Beschlagnahme, bei der Sachen dauerhaft entzogen werden. Darüber müsste ein Gericht entscheiden. Allerdings läuft das bei Daten ins Leere. Sobald die Ermittler die Daten haben, interessieren sie sich für den Datenträger selbst nur selten. Daher kommt es kaum dazu, dass ein Gericht über die Beschlagnahme zu entscheiden hätte. Selbst wenn, ist die Privatsphäre bereits durch die Sicherstellung verletzt.

Der betroffene Kärntner führte aus, dass die Sicherstellung eines Smartphones tiefe Einblicke in das Leben und die Privatsphäre erlaube, weil diese Geräte so viele Daten enthalten und zudem Zugriff auf weitere Daten ermöglichen. Gleichzeitig sehe die StPO bei weniger tiefen Eingriffen höhere Schutzniveaus vor, etwa bei Hausdurchsuchungen, Gentests oder dem Einblick in Bankkonten. Sogar die Feststellung der Identität einer Person durch die Kriminalpolizei ist in Österreich nur unter engeren Voraussetzungen zulässig. Die Sicherstellung eines Mobiltelefons ohne vorherige richterliche Kontrolle sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Bürgerrechte nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Paragraph 1 des Datenschutzgesetzes. (Paragraph 1 DSG ist eine Verfassungsbestimmung, Anmerkung.)

Das sieht auch der VfGH so, zumal in den Daten auch Dritte bloßgestellt werden können, die mit der möglicherweise vorgefallenen Straftat überhaupt nichts zu tun haben. Also hebt der VfGH die angefochtenen Bestimmungen auf, zur Begeisterung von Politikern aller Fraktionen. Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) gibt zu Protokoll, schon "seit Jahren" für eine Änderung zu kämpfen. Johannes Margreiter, Justizsprecher der liberalen NEOS, verlangt eine Reform noch im ersten Halbjahr 2024, sein FPÖ-Pendant Harald Stefan hält die Aufhebung für "absolut nachvollziehbar", und sowohl Justizministerin Alma Zadić (Grüne) als auch SPÖ-Justizsprecherin Selma Yildirim "begrüßen" das Erkenntnis.