Preisregulierung für Netzzugang: Karlsruhe fordert gesetzliche Neuregelung

Der Streit über die 2006 von der Regulierungsbehörde festgesetzten Terminierungsentgelte im Mobilfunk ging bis vors Bundesverfassungsgericht. Das sieht nun Nachbesserungsbedarf im Telekommunikationsgesetz.

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Mobilfunkmasten

(Bild: dpa, Uwe Anspach)

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Das Bundesverfassungsgericht hält einige Regeln zur Entgeltfestsetzung bei Telekommunikationsvorleistungen für nicht mehr verfassungsgemäß und hat dem Gesetzgeber eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) aufgegeben. Dabei geht es um mögliche Ansprüche von Vorleistungsanbietern auf Nachzahlungen, wenn Entgeltentscheidungen der Bundesnetzagentur von einem Gericht kassiert werden sollten.

Es geht um Gebühren, die Telekommunikationsunternehmen anderen Anbietern für den Zugang zum Netz (zum Beispiel die Anmietung einer Teilnehmeranschlussleitung) oder die Weitervermittlung von Telefongesprächen (sog. Terminierungsentgelte) berechnen. In Deutschland werden diese Gebühren von der Regulierungsbehörde, der Bundesnetzagentur, in formalisierten Verfahren festgelegt. Gegen diese Entgeltfestsetzung können die betroffenen Unternehmen auf dem Rechtsweg Beschwerde einlegen.

Sollte eine Entgeltentscheidung der Bundesnetzagentur nachträglich durch ein Gericht korrigiert werden, stehen den Netzbetreibern bisher nur dann Nachzahlungen zu, wenn das ein einem erfolgreichen Eilverfahren geschieht. Wenn der Fall nicht so schnell zu klären ist und sich das Verfahren womöglich länger hinzieht, waren Nachforderungen bisher zu wenig bezahlter Entgelte nicht mehr möglich.

"Diese erhebliche Rechtsschutzbeschränkung" sei mit der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes nicht mehr vereinbar, teilte das Bundesverfassungsgericht am Freitag mit. Zwar sei die Vorschrift ursprünglich verfassungsgemäß gewesen. Doch hätten sich die Märkte verändert. Nun sei die Regelung nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar, weil sie "unterschiedslos hinsichtlich aller Wettbewerber die Rechtsschutzmöglichkeiten regulierter Unternehmen beschränkt". Der Gesetzgeber hat nun bis Ende Juli 2018 Zeit, das Telekommunikationsgesetz entsprechend nachzubessern.

Hintergrund der Entscheidung sind vier vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren, die 2006 von den damals vier Mobilfunknetzbetreibern Telekom, Vodafone, O2 und E-Plus gegen die von der Bundesnetzagentur festgesetzten Terminierungsentgelte in Mobilfunknetzen angestrengt worden waren. In den ersten Instanzen waren die Netzbetreiber zum Teil erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Verfahren dann aber ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht hinzugezogen.

Unmittelbare Auswirkungen auf die Telekommunikationspreise werden durch die Entscheidung nicht erwartet. Die betroffenen Unternehmen wollen die Entscheidung prüfen und abwarten, wie die Neuregelung ausfällt. Die Telekom begrüße die Entscheidung, "weil das Bundesverfassungsgericht die Asymmetrie im Rechtsschutz der regulierten Unternehmen festgestellt hat", erklärte ein Sprecher gegenüber heise online und bedauerte, dass die alten Regelungen noch "verhältnismäßig lange" gelten sollen. "Für die Bundesnetzagentur wird entscheidend sein, wie der Gesetzgeber eine Neuregelung ausgestaltet", sagte ein Sprecher der Regulierungsbehörde. (vbr)