Umsatzsteuer bei Abgabe von "Gratis-Handys"

Der Bundesfinanzhof hat sich in einem aktuellen Urteil zur Umsatzsteuerpflicht bei Abgabe von "Gratis-Handys" durch Vermittler von Mobilfunkverträgen geäußert. Demnach sind die Einnahmen zu versteuern.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Der Verkäufer schließt mit dem Kunden einen Mobilfunkvertrag ab und gibt diesem ein "kostenloses" Handy dazu – dieses Geschäftsmodell ist bei der Vermittlung von Mobilfunkverträgen alltäglich. Der Kunde freut sich über sein Handy und der Vermittler bekommt einen Bonus vom Netzbetreiber für den abgeschlossenen Vertrag. Wie die Angelegenheit steuerrechtlich zu behandeln ist, hat jetzt der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil erklärt (vom 16.10.2013, Az.: XI R 39/12).

Geklagt hatten die Betreiber eines Handy-Shops, die Mobilfunkverträge zwischen Kunden und verschiedenen Netzbetreibern vermittelten. Wie bei solchen Geschäften üblich, wurde den Kunden auch die Option angeboten, einen Tarif zu wählen, der eine höhere Monatsgebühr und dafür ein "kostenloses" Handy beinhaltete. Wer sich für diese Option entschied, musste eine um fünf bis zehn Euro erhöhte Monatsgebühr an den Mobilfunkanbieter bezahlen. Die GmbH machte außerdem weitere Bundle-Angebote, bei denen Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages neben einem Handy auch noch andere Elektronikartikel, wie beispielsweise ein Navigationsgerät oder einen MP3-Player, als Zusatzgabe auswählen konnten. Für die Vermittlung der Mobilfunkverträge erhielt die Firma Zahlungen von den Mobilfunkanbietern, für die sie Umsatzsteuer abführte.

Allerdings monierte das Finanzamt bei einer Sonderprüfung, dass die Handys keinesfalls unentgeltlich abgegeben würden und ihre Lieferung daher mit deren Einkaufspreis als so genannte unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien. Dagegen klagte die Unternehmerin.

Der Bundesfinanzhof erklärte, wie zuvor schon das zuständige Finanzgericht, dass die Abgabe des Handys nicht als unentgeltliche Wertabgabe bewertet werden darf. Schließlich zahle der Netzbetreiber einen Bonus für die Vermittlung. Somit liege in diesem Fall keine umsatzsteuerbare unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG des Vermittlers von Mobilfunkverträgen an den Kunden vor, so das Urteil des Gerichts.

Demnach muss die Abgabe des Handys nicht als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe mit dem Einkaufspreis des Gerätes versteuert werden. Der Vermittler muss lediglich seine Vermittlungsprovision der Umsatzsteuer unterwerfen. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurückverwiesen. ()