Urteil gegen Vorratsdatenspeicherung: Gesetzgeber, Bundesnetzagentur und Provider massiv unter Druck

Seite 2: Verbraucher sollen Druck machen

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Der IT-Sicherheitsexperte veröffentlichte selbst ein Musterschreiben, mit dem Nutzer den Druck auf ihre Zugangsanbieter erhöhen können. Der Verein Digitale Gesellschaft wandte sich ebenfalls an die Verbraucher mit der Bitte, von solchen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Die Kunden müssten verlangen, dass sich die Provider "unverzüglich gegen die Vorratsdatenspeicherung zur Wehr setzen". Der Beschluss der Münsteraner Richter markiere den Anfang vom Ende der Protokollierungspflichten.

Davon geht auch Ulf Buermeyer aus, Richter am Landgericht Berlin. Seiner Ansicht nach ist die Vorratsdatenspeicherung "komplett tot". Die Provider müssten aber auch das nun eröffnete "Opt-out" wahrnehmen und einen kurzen einschlägigen Antrag beim Verwaltungsgericht Köln stellen, erklärte der Jurist gegenüber heise online. Im Prinzip reiche dafür ein "Copy & Paste" des Richterspruchs aus Münster aus. Buermeyer legte den Zugangsanbietern dringend nahe, von dieser Option Gebrauch zu machen. Andernfalls drohten zumindest bei Aktiengesellschaften kritische Äußerungen wegen Geldverschwendung bei der nächsten Hauptversammlung und schlimmstenfalls sogar "Strafanzeigen wegen Untreue".

Aktivisten überlegen parallel, ob die Bundesnetzagentur dazu gebracht werden könnte, es allen Zugangsanbieter zu untersagen, das europarechtswidrige Gesetz anzuwenden. Die Regulierungsbehörde will die Auswirkungen des neuen Urteils laut einem Bericht von Golem zunächst "sorgfältig prüfen". Von Vodafone und Telefónica hieß es, dass man die Speicherauflagen zunächst weiter umzusetzen gedenke. Die Deutsche Telekom hat selbst im Mai vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen den Teil der Bestimmungen geklagt, in dem es um öffentliche IP-Adressen bei Mobilfunk- oder WLAN-Nutzern geht. Der Bonner Konzern rechnet mit einer Entscheidung im Eilverfahren bis Ende Juni und geht davon aus, dass dabei auch das OVG-Urteil berücksichtigt wird. (mho)