Verbraucherschutz: Update-Pflicht fĂĽr digitale Produkte und Software gilt

Seit Jahresbeginn greifen zwei Verbraucherpakete, womit nun eine Aktualisierungspflicht fĂĽr Smartphones & Co. sowie ein RĂĽckgaberecht fĂĽr Gratis-Apps gelten.

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(Bild: zixia/Shutterstock.com)

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Mit dem neuen Jahr sind zwei größere Reformen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Kraft getreten. Damit verbunden ist unter anderem ein Recht auf Updates für Smartphones und Geräte mit digitalen Elementen. Verbraucher erhalten zudem umfangreiche Gewährleistungsansprüche bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen. Die neuen Rechte gelten zum Teil auch, wenn Verbraucher für sogenannte Gratis-Apps nicht mit Geld bezahlen, sondern etwa ihre persönlichen Daten als Gegenleistung bereitstellen.

Teil der vom Bundestag im Juni beschlossenen Novellen ist ein Gesetz, mit dem das Kaufrecht im BGB angepasst wird. Damit haben die Abgeordneten die EU-Warenkaufrichtlinie von 2019 umgesetzt. Mit dem zweiten Gesetz wird das BGB ergänzt um Vorgaben für Verträge, die die Bereitstellung "digitaler Produkte" zum Gegenstand haben. Es bezieht sich auf die breit angelegte EU-Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen.

Für Waren mit digitalen Elementen wie Handys oder Laptops, die ein Kunde von einem Händler erwirbt, gilt künftig eine Aktualisierungspflicht mit Updates oder Versionswechseln (Upgrades). Verkäufer oder Ausrüster müssen die Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit der Geräte auch nach deren Übergabe gewährleisten. Der Anspruch, der eine längere Nutzbarkeit und so mehr Nachhaltigkeit mit sich bringen soll, gilt innerhalb eines Zeitraums, der "vom Verbraucher als angemessen erwartet werden kann".

Eine genaue Zeitspanne hat der Gesetzgeber nicht festgeschrieben. Die Frist soll abhängig sein von der Art und des Zwecks der Waren und der digitalen Funktionen. Details etwa zum reinen Bezug von Sicherheitsupdates oder Upgrades können die Parteien schon im Kaufvertrag regeln. Das Bundesjustizministerium ging in seiner Kostenkalkulation davon aus, dass Updates im Durchschnitt "für fünf Jahre bereitgestellt werden müssen".

Sollten Mängel innerhalb eines Jahres nach Lieferdatum auftreten, wird künftig vermutet, dass sie bereits vorhanden waren. Der Verbraucher muss dies nicht mehr beweisen. Der Hersteller hat künftig also zu belegen, dass die ausgegebene Ware in Ordnung war. Die entsprechende Beweislastumkehr galt hierzulande bislang nur für sechs Monate. Der Einzelhandel rechnet allein aufgrund dieser Vorgabe mit Zusatzkosten in Höhe von rund 130 Millionen Euro jährlich.

Die Warenkaufrichtlinie gilt für den Online- und den klassischen Einzelhandel. Sie schließt den Erwerb etwa von intelligenten Haushaltsgeräten, smartem Spielzeug, Computern, Smartphones, Tablets, vernetzten TV-Geräten, Smartwatches, Saugroboter, Fitness-Trackern und Spielekonsolen ein. Die Bestimmungen erstrecken sich nicht nur auf das eigentliche Produkt, sondern auch auf damit von Anfang an verknüpfte Apps.

Ein Beispiel: Wird ein Smart-TV damit beworben, dass er eine bestimmte Video-Anwendung enthält, ist dies als Teil des Kaufvertrags anzusehen. Die Ansprüche gelten zudem auch, wenn die versprochenen digitalen Elemente erst auf einem anderen Gerät heruntergeladen werden müssen.

Das Gesetz über digitale Produkte gilt darüber hinaus für den Kauf von Waren wie CDs, DVDs oder anderen Datenträgern über das Internet oder im Laden als auch für das Herunterladen von Apps, Musik, Videos, E-Books und Spielen. Dienste wie soziale Netzwerke, Online-Anwendungen und Cloud-Speicher sind eingeschlossen.

Außen vor bleiben Verträge über die Bereitstellung von Software, für die der Verbraucher keinen Preis zahlt und die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet (Open Source). Diese Ausnahme gilt nur, wenn die vom Nutzer bereitgestellten persönlichen Daten durch den Anbieter "ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität der vom Unternehmer angebotenen Software verarbeitet werden".

Ist das digitale Produkt oder der Dienst mangelhaft, kann der Verbraucher unter gewissen Voraussetzungen nun eine "Nacherfüllung" des Vertrags verlangen, diesen beenden, den Preis mindern und Schadensersatz oder einen Ausgleich vergeblicher Aufwendungen verlangen. Nutzern ist es auch möglich, einen kompletten Ersatz zu fordern. Dies gilt etwa, wenn eine App immer wieder abstürzt, der Stream hakt oder der gebuchte Cloud-Dienst nicht reagiert.

Die Gewährleistungsansprüche verjähren "nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums". Die Bundesregierung hatte zunächst sogar eine Frist von zwei Jahren vorgesehen. Gravierend verändern darf ein Hersteller ein digitales Produkt nur, wenn ein triftiger Grund vorliegt und dem Verbraucher keine zusätzlichen Kosten entstehen. Für die Miete digitaler Produkte gelten Sonderbestimmungen.

Auch das aus dem Ende des 19. Jahrhunderts stammende BGB habe erneut dringend ein Update benötigt, erklärte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) zu den Reformen: "Endlich erhalten wir passgenaue gesetzliche Vorgaben für Verträge über digitale Produkte." Der Liberale betonte, dass der Novelle "in dieser Legislaturperiode weitere folgen" müssten. Bei der Anpassung der Rechtsordnung an das digitale Zeitalter gebe es noch viel zu tun

(mho)