Weiter Vorbehalte gegen Internet-Aktivitäten von ARD und ZDF

Der niedersächsische Ministerpräsident will möglicherweise dem neuen Rundfunkstaatsvertrag nicht zustimmen: Ihm gehen ähnlich wie den hessischen Zeitungsverlegern die Möglichkeiten der öffentlich-rechtlichen Sender im Interet zu weit.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 230 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Jürgen Kuri

In der Debatte um die Internet-Aktivitäten von ARD und ZDF hat Niedersachsens Ministerpräsident Christian Wulff (CDU) erhebliche Vorbehalte gegen den neuen Rundfunkstaatsvertrag geäußert. Er sagte laut einem dpa-Bericht am Donnerstag im Landtag in Hannover, er neige dazu, diesem im Juni nicht zuzustimmen. Was den Sendern erlaubt sein soll, wird im 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag festgelegt. Streit gibt es darüber, was ARD und ZDF im Internet anbieten dürfen. Am 12. Juni wollen die Ministerpräsidenten beraten. Wulff sagte, ihm liege an einem starken öffentlich-rechtlichen Rundfunk, aber auch daran, eine breite verlegerische Landschaft zu behalten.

Ins gleiche Horn stießen die hessischen Zeitungsverleger: Sie machen weiter Front gegen die neuen Online-Auftritte von ARD und ZDF. Deren massiv ausgeweitete Online-Angebote, insbesondere die Textdienste, beeinträchtigten die Zeitungsverlage zunehmend, sagte der Vorsitzende des Hessischen Zeitungsverlegerverbandes, Wolfgang Maaß. Der jüngste Entwurf zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag räume den gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Sendern eine nahezu unbegrenzte Textberichterstattung im Internet ein. Es sei aber nicht Aufgabe von ARD und ZDF, täglich Hunderte von Leseartikeln ins Netz zu stellen, sagte Maaß bei einem Treffen mit Vertretern der hessischen Landespolitik.

Die Zeitungsverleger legen Wert auf die Feststellung, dass es allenfalls zum Aufgabenbereich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehöre, gesendete Inhalte im Internet textlich zusammenzufassen oder darauf hinzuweisen. Textdienste ohne Bezug zu Sendungen lägen außerhalb des Auftrags der Sender und seien daher unzulässig.

Siehe dazu auch:

(jk)