Zu hoher Verbrauch? Neuwagen darf zurückgegeben werden

Dass die Katalogwerte für den Verbrauch nichts mit der Realität zu tun haben, ist bekannt. Diese Abweichung wird durch die gezielte Abstimmung der Autos auf den Verbrauchszyklus eher größer als kleiner. Klar, dass sich daher immer öfter die Frage stellt: Kann man seinen Neuwagen zurückgeben, wenn der Verbrauch in der Realität zu hoch ist?

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Dass die Katalogwerte für den Verbrauch nichts mit der Realität zu tun haben, ist bekannt. Die Ursache ist auch bekannt: Der Prüfstandslauf für den NEFZ (Neuer europäischer Fahrzyklus) hat erstens nur wenig mit normaler Fahrweise im richtigen Leben zu tun und zweitens schaffen immer ausgefuchstere Getriebe- und Motorsteuerungen immer neue Bestwerte im Zyklus. Die Hersteller haben dabei wegen der Vorgaben aus Brüssel mittlerweile eher den Flottenverbrauch im Blick als den Kunden. Die Abweichung des tatsächlichen Verbrauchs von den Katalogwerten wird durch die gezielte Abstimmung der Autos auf den Zyklus aber tendenziell größer als kleiner. Klar, dass sich daher immer öfter die Frage stellt: Kann man seinen Neuwagen zurückgeben, wenn der Verbrauch in der Realität zu hoch ist?

Liegt der tatsächliche Verbrauch mehr als zehn Prozent zu hoch, darf das Auto zurückgegeben werden.

(Bild: Aral)

Die D.A.S.-Versicherung weist auf ein aktuelles Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Hamm hin (OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013, Az. I-28 U 94/12). Der Kläger hatte einen Neuwagen gekauft, dessen Verbrauch im Prospekt wie folgt angegeben war: innerorts 10,3 Liter, außerorts 6,2 Liter, kombiniert 7,7 Liter. Mit eingeschalteter Klimaanlage sollten nur 0,2 Liter dazukommen. Der Kunde kam jedoch auf einen Verbrauchsschnitt von 13 Liter. Die Werkstatt des Vertragshändlers versuchte, das Fahrzeug sparsamer einzustellen und berief sich darauf, dass der Verbrauch dem Stand der Technik entspreche. Schließlich erklärte der Kunde den Rücktritt vom Kaufvertrag, da der Durchschnittsverbrauch von 11,9 Liter immer noch über dem versprochenen Wert lag.

Das Gericht in Hamm entschied, dass der Kunde zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt war. Zwar müsse sich jeder "verständige Käufer" darüber im Klaren sein, dass die im Prospekt angegebenen Verbrauchsmengen von vielen Faktoren und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhingen. Die genannten Verbräuche müssten jedoch unter Testbedingungen reproduzierbar sein. Dies sei auch bei Überprüfung durch einen Sachverständigen nicht der Fall gewesen. Da der hierbei ermittelte kombinierte Verbrauch um mehr als zehn Prozent über dem angegebenen Verbrauch liege, sei das Fahrzeug mangelhaft. Der Käufer könne den Vertrag – unter Anrechnung seiner bisherigen Fahrleistung – rückabwickeln. Grundlage ist das Gewährleistungsrecht, nach dem auch das Fehlen einer im Rahmen der Werbung zugesicherten Eigenschaft als Mangel gilt. (fpi)