Arzttermine während der Arbeitszeit – erlaubt oder nicht?

Das ein Arbeitnehmer seinen Arzttermin während der Arbeitszeit absolviert, ist eher die Regel als die Ausnahme. Eigentlich ist das aber anders vorgesehen.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Ein Arbeitnehmer, der während der Arbeitszeit zum Arzt geht, kostet seinen Arbeitgeber Geld. Schließlich ist er nicht am Arbeitsplatz, erledigt seine Aufgaben nicht und bekommt trotzdem auch für diese Zeit seinen Lohn bezahlt. Viele Arbeitgeber nehmen diesen Zustand zähneknirschend hin. Die gute Nachricht für alle Chefs: sie müssen einen Arztbesuch während der Arbeitszeit nicht in jedem Fall akzeptieren! Vielmehr gilt das nur für die Fälle, in denen der Arbeitnehmer nachweislich keine andere Chance hat. Und das muss er beweisen können.

Natürlich sollte klar sein, dass ein Mitarbeiter, der beispielsweise mit Fieber im Büro sitzt und gequält seinen Dienst verrichtet, zum Arzt gehört. Bei einer akuten Erkrankung, die einer zeitnahen Behandlung bedarf (also nicht erst in drei Tagen...), kann er sofort aufbrechen und eine Praxis aufsuchen. Und als Chef sollte man ihn sogar auffordern, schnellstens einen Arzt aufzusuchen. Schließlich besteht sonst die Gefahr, dass er oder sie noch andere Mitarbeiter ansteckt. Arbeitgeber, die sich bei solchen Arztbesuchen querstellen, sind nicht nur aus menschlicher Sicht ziemlich daneben. Auch ist das (Arbeits)-Recht in solchen Fällen auf der Seite des Erkrankten.

Aber wie sieht es aus, wenn der Mitarbeiter alle paar Wochen zu einem Vorsorgetermin bei Zahnarzt, Augenarzt & Co aufbricht und so über das Jahr hinweg einige Fehltage ansammelt? Muss man sich das als Arbeitgeber gefallen lassen? Hier lautet die Antwort: das kommt darauf an. Nämlich auf die Art der Untersuchung und die Öffnungszeiten der Praxis.

Handelt es sich um eine notwendige Untersuchung, beispielsweise für eine bevorstehende Operation o.ä., die der Arzt nur zu Zeiten durchführt, die in die Arbeitszeit fallen, muss der Arbeitgeber das akzeptieren. Wer allerdings glaubt, dass die Vorsorgeuntersuchung beim Zahnarzt auch während der Arbeitszeit abgefeiert werden kann, irrt. Da solche Termine in der Regel lange Zeit im Voraus planbar sind, ist der Mitarbeiter zum Versuch verpflichtet, einen Termin außerhalb seiner Arbeitszeiten zu ergattern. Oder er muss sich für diesen Termin freistellen lassen, sprich Urlaub nehmen. Allerdings kann es in Betriebsvereinbarungen, Arbeits- oder Tarifverträgen auch abweichende Regelungen dazu geben. Daher ist es ratsam, nicht einfach von bestimmten Regeln auszugehen, sondern sich nach den Gepflogenheiten oder Vereinbarungen im eigenen Betrieb zu erkundigen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)