Betriebsfest: Reisekosten nicht vergessen

Bei Firmenfeiern gilt eine Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer. Wer keinen steuerlichen "Kater" riskieren möchte, sollte dabei lieber auch die Reisekosten berücksichtigen.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Die Kosten des Arbeitgebers dürfen für eine Betriebsveranstaltung zum Firmenjubiläum die Freigrenze von 110 Euro pro teilnehmendem Arbeitnehmer nicht überschreiten. Ansonsten liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Was viele Unternehmen aber leider vergessen: Die Freigrenze gilt nicht nur für das Programm selbst, sondern auch für die Kosten des äußeren Rahmens – also auch für die Reisekosten. Diese Auslegung hat der 16. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf jetzt in einem aktuellen Urteil bestätigt (Az.: 16 K 1294/09 L).

Im Streitfall ging es um das Jubiläum einer großen Firma, zu der die gesamte Belegschaft – insgesamt mehr als 20.600 Personen – eingeladen wurde. Die Mitarbeiter wurden von verschiedenen Standorten aus zu dem Event gefahren und unterwegs auch mit "Lunchpaketen" versorgt. Während das Unternehmen nur die Kosten der eigentlichen Feier berücksichtigt hatte und daher nach eigener Auffassung unter der 110 Euro Freigrenze blieb, rechnete das Finanzamt auch Anreise und Lunchpaket dazu. Damit war die Freigrenze überschritten und die Kosten wurden als steuerpflichtiger Arbeitslohn bzw. geldwerter Vorteil eingestuft.

Mit anderen Worten: bis 110 Euro gesteht die Finanzverwaltung in einer solchen Veranstaltung noch zu, dass sie vor allem im Interesse des Arbeitgebers liegt. Ab 111 Euro überwiegt angeblich der Vorteil, den der Mitarbeiter davon hat – und deswegen werden Steuern fällig.

Die Klage der Firma gegen diese Einschätzung vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg. Dieses bestätigte vielmehr die Auffassung des Finanzamts, dass zu den Gesamtaufwendungen für ein Firmenjubiläum auch die Kosten des "äußeren Rahmens" der Veranstaltung gehören, also auch die Reisekosten.

Dem Unternehmen nutzte es leider auch wenig, dass es die bestehende Freigrenze hinsichtlich der Bedeutung des Firmenjubiläums als "realitätsfremd" bezeichnete. Dem steht nämlich die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegenüber (VI R 157/98, BStBl II 2006, 437 und VI R 151/00, BStBl II 2006, 442), die besagt, dass Arbeitnehmer sich auch bereit erklären könnten (und wohl sollen), einen Eigenanteil an der Betriebsveranstaltung zu tragen, so dass die Zuwendungen des Arbeitgebers den Grenzbetrag nicht überschreiten. Da viele Arbeitnehmer solche Feiern aber nur als Pflichtveranstaltung betrachten und ihr Geld doch lieber im privaten Umfeld ausgeben, statt Firmenfeste zu sponsern, ist diese Auffassung wohl wirklich realitätsfremd. Geholfen hat es aber trotzdem nichts.

Da die Richter immerhin feststellten, dass die Zahl der tatsächlichen Teilnehmer und nicht die der Eingeladenen maßgeblich sei, musste die Firma immerhin "nur" für 18.589 Teilnehmer bezahlen, die sich nach Einladung auch tatsächlich zu der Veranstaltung angemeldet hatten. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)