Bundesfinanzhof fällt Grundsatzurteile zum Vorsteuerabzug
Der Bundesfinanzhof hat drei Grundsatzurteile zum Thema Vorsteuerabzug veröffentlicht. Und stellt klar: möglich ist er nur bei Umsätzen, für die der Unternehmer bezahlt wurde und die steuerpflichtig sind.
- Marzena Sicking
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zeitgleich drei Grundsatzurteile veröffentlicht, bei denen es um Entscheidungen zum Vorsteuerabzug und Entnahmebesteuerung bei der Umsatzsteuer ging. In allen drei Fällen betont der BFH, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur unter bestimmten Voraussetzungen besteht. So muss es sich um Ausgangsumsätze handeln, die der Unternehmer gegen Bezahlung erbringt und die entweder steuerpflichtig oder einer steuerpflichtigen Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus muss zwischen der Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen.
Kein Vorsteuerabzug beim Beteiligungsverkauf (Urteil vom 27.01.11 , Az.: V R 38/09)
Dieser Fall betraf ein Industrieunternehmen, das eine Beteiligung an einer Tochtergesellschaft steuerfrei veräußert hatte. Vor dem Verkauf der Gesellschaftsanteile hatte die GmbH steuerpflichtige Beratungsleistungen einer Investmentbank und einer Anwaltskanzlei in Anspruch genommen. Das Unternehmen machte bei beiden Rechnungen den Vorsteuerabzug geltend, was dem Finanzamt bei einer Außenprüfung auffiel und so nicht akzeptiert wurde. Weil die Firma den Umsatzsteueränderungsbescheid nicht akzeptieren wollte, landete der Fall vor Gericht und zog sich durch alle Instanzen.
Der Bundesfinanzhof hat nun festgestellt, dass die Firma in diesem Fall nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Denn es bestehe ein direkter Zusammenhang mit der steuerfreien Beteiligungsveräußerung und für einen Vorsteuerabzug ist ein steuerpflichtiger Umsatz nun mal die Voraussetzung. Dass das Industrieunternehmen die Beteiligung veräußerte, um den Erlös für seine steuerpflichtige Umsatztätigkeit zu verwenden, sei kein Grund für eine abweichende Beurteilung.
Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug (Urteil vom 09.12.10, Az.: V R 17/10)
Wer bei den Kosten für einen Betriebsausflug den Vorsteuerabzug geltend machen will, sollte tunlichst darauf achten, die Ausgaben-Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer nicht zu überschreiten. Tut er das nämlich – wie es in diesem Fall ausgerechnet ein Steuerberater getan hat – dann hat er auf den Vorsteuerabzug keinen Anspruch mehr, so das Urteil der Richter. Dementsprechend unterbleibt auch die (bisher übliche) Entnahmebesteuerung. Maßgeblich sei hierfür, dass sich Entnahme für unternehmensfremde Privatzwecke und Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig ausschließen, so der Hinweis der Richter. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, das Betriebsklima zu fördern, ändere daran nichts. Die Sache wurde an das Finanzgericht zur Aufklärung weiterer Umstände des Einzelfalls zurückverwiesen.
Kein Vorsteuerabzug fĂĽr ErschlieĂźungskosten (Urteil vom 13.01.11, Az.: V R 12/08)
Das ist wirklich dumm gelaufen. Die GmbH einer Gemeinde hatte sich gegenüber der Gemeinde verpflichtet, öffentliche Anlagen für die Erschließung eines Gewerbegebiets wie z.B. Straßen unentgeltlich herzustellen. Da der Verkauf der so erschlossenen Grundstücke umsatzsteuerpflichtig ist, ging die Firma davon aus, dass sie bei den entsprechenden Erschließungskosten auch zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.
Das hat der BFH jetzt verneint. Aus den Vereinbarungen der GmbH mit der Gemeinde und den Grundstückskäufern lasen die Richter heraus, dass die GmbH zugesichert hatte, die Anlagen unentgeltlich an die Gemeinde zu liefern. Eine unentgeltliche Lieferung sei steuerrechtlich aber einer Entnahme gleichgestellt, damit handle es sich um unentgeltlichen Umsatz, bei dem kein Vorsteuerabzug erlaubt ist. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, die Grundstücke des Erschließungsgebiets steuerpflichtig zu liefern, ändere hieran nichts. (Marzena Sicking) /
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