Bürgschaft muss bei Verlustrechnung berücksichtigt werden

Wird die Bürgschaft eines Geschäftsführers einer GmbH im Krisenfall herangezogen, muss das Finanzamt den Betrag bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes berücksichtigen.

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Von
  • Marzena Sicking

Vor dem Finanzgericht Düsseldorf wurde ein Fall verhandelt, bei dem es um die Frage ging, ob eine in Anspruch genommene Bürgschaft des Gesellschafters nachträglich seine Anschaffungskosten erhöhen kann. Die Richter haben dies in einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt (vom 20.11.2012, Az.: 13 K 180/11).

Geklagt hatte der ehemalige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Das Stammkapital der Firma betrug 50.000 DM (25.564,60 Euro), die Firma fungierte bei verschiedenen Projekten als Bauträger. Um eine durch die Bank erfolgte Projekt-Vorfinanzierung abzulösen, beantragte die Firma 1999 einen Kredit über 1,5 Millionen DM bei einem anderen Bankinstitut. Dieses willigte ein. Allerdings verlangte sie vom Geschäftsführer eine unbeschränkte selbstschuldnerische Bürgschaft als Sicherheit. Er sollte sich verpflichten, gegebenenfalls persönlich für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten der Firma gegenüber der Bank zu haften. Der Inhaber war einverstanden. Ein paar Jahre später geriet das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten, die Bank forderte aus der Bürgschaft eine Zahlung in Höhe von rund 700.000 Euro ein. Kurze Zeit später war die Firma pleite und wurde aufgelöst.

Bei seiner Steuererklärung für das Jahr 2008 wollte der ehemalige Geschäftsführer den Verlust aus der Bürgschaft gem. § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt wissen. Das beklagte Finanzamt verweigerte das jedoch und wollte nur die Hälfte des Stammkapitals (12.782 Euro) zur entsprechenden Berechnung zulassen. Die Bürgschaft sei von ihm vor der Krise des Unternehmens eingegangen worden. Da es sich somit nicht um eine Krisenbürgschaft gehandelt habe, sei deren Wert nur mit 0 Euro anzusetzen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat den für die steuerliche Berücksichtigung erforderlichen eigenkapitalersetzenden Charakter der Bürgschaft hingegen bejaht und der Klage des ehemaligen Geschäftsführers stattgegeben. Die Richter bestätigten, dass es sich um eine sogenannte Krisenbürgschaft gehandelt habe. Diese sei bei der Berechnung des Auflösungsverlust zu berücksichtigen.

Beim Auflösungsverlust im Sinne des § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG müssen nicht nur Anschaffungs- und Auflösungskosten berücksichtigt werden, sondern auch möglicherweise nachträglich entstandene Aufwendungen des Anteilseigners. Zwar reicht es für die Definition als "Krisenkredit" nicht aus, wenn die Firma das Geld nur unter der Bedingung bekommt, dass sich der Gesellschafter hierfür persönlich verbürgt. Wenn die Firma zugleich aber nicht über ausreichende Sicherheiten verfügt, um sich am Kapitalmarkt zu finanzieren, sei sehr wohl von einem Krisenkredit auszugehen. Vereinfacht ausgedrückt: Wird eine Bürgschaft zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem sich die Firma bereits in einer Krise befindet und dann tatsächlich in Anspruch genommen, so sind die Zahlungen als weiterer Einsatz von Eigenkapital bzw. nachträgliche Anschaffungskosten zu werten und steuerlich zu berücksichtigen. (map)
(masi)