Golfclubbeiträge und Luxushandys sind keine Betriebsausgaben

Die Frage, welche Kosten nun privat und welche betrieblich veranlasst sind, beschäftigt die Finanzgerichte immer wieder. Spannend, was Gewerbetreibende so alles absetzen wollen.

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Von
  • Marzena Sicking

Selbständige und Gewerbetreibende genießen das Privileg, dass sie viele Ausgaben von der Steuer absetzen können. Voraussetzung ist natürlich, dass diese Kosten auch etwas mit dem Gewerbe bzw. dem ausgeübten Beruf zu tun haben. Darüber, wo genau die Grenzen zwischen beruflicher oder doch privat veranlasster Ausgaben liegen, streiten Finanzamt und Steuerzahler regelmäßig. Und es ist wirklich erstaunlich, was Unternehmer so alles als Betriebsausgabe absetzen wollen.

Ein Jaguar E-Type, Baujahr 1973, mit dem der Unternehmer ab und zu zum Kunden fährt, ist jedenfalls keine. Zu dieser vernichtenden Niederlage vor Gericht haben sich inzwischen weitere hinzugesellt.

So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 14. Juli 2011 (Az.: 6 K 2137/10) ebenfalls Stellung zur "Angemessenheit von Betriebsausgaben“ bezogen. Ein handgefertigtes Mobiltelefon im Wert von 5.200 Euro sprengt jedenfalls den Rahmen. Das musste jetzt ein Zahnarzt erfahren, der versucht hat, die zeitanteilige Abnutzung des Handys in seiner Einkommensteuererklärung 2007 mit 289 Euro geltend zu machen. Bei einer Außenprüfung hatte die Betriebsprüferin die Anschaffungskosten als unangemessen beurteilt und die Anerkennung als Betriebsausgaben versagt. Der Zahnarzt klagte und begründete die Anschaffung des Handys unter anderem mit seiner besonderen Widerstandsfähigkeit und Langlebigkeit sowie einem "besonders guten Empfang“. Das Gericht war allerdings der Meinung, dass ein Handy ohne Edelmetalle auch bei einem Zahnarzt genügen sollte, um für Notfälle und Bereitschaftsdienste auf Empfang zu bleiben. Immerhin: etwa 300 Euro darf der Zahnarzt trotzdem absetzen - einmalig.

Wenig Aussicht auf Erfolg hatte auch der Versuch, die Beiträge für einen Golfclub als Betriebsausgabe durchzusetzen. Das Finanzgericht Köln wollte nicht einsehen, dass der Sportartikel-Händler für seine Geschäfte unbedingt Mitglied in einem Golfclub sein muss und daher die 14.000 Clubmitgliedschaft als Betriebsausgaben zu gelten haben. Wie das Gericht sagte, bezweifle man nicht, dass die Mitgliedschaft den Geschäften des Klägers förderlich sei. Doch berühre sie im erheblichen Umfang die private Lebensführung des Steuerzahlers und könne deshalb nach § 12 Nr.1 Satz 2 Einkommensteuergesetz nicht berücksichtigt werden. Auch eine anteilige Anerkennung komme nicht in Betracht, da es an objektiven Kriterien fehle, anhand derer man beurteilen könnte, wie viel nun privat und wie viel beruflich veranlasst ist. Es besteht allerdings noch Hoffnung: Wegen der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Abuzugsfähigkeit von gemischten Aufwendungen wurde eine Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Auf den Kosten seiner Abenteuerreise wird hingegen der Sportredakteur sitzen bleiben, der den Fiskus an einer vierwöchigen Survival-Reise in Kanada beteiligen wollte. Die Ausgaben wollte er als Werbungskosten absetzen und begründete dies mit einem Artikel, den er anschließend über die Reise geschrieben hat. Das Sächsische Finanzgericht ließ das aber nicht zu, wie jetzt bekannt wurde (Urteil vom 13.5.2011, Az. 8 K 72/10). Auch hier verwies man darauf, dass eine Aufteilung zwischen privaten und beruflichen Kosten nicht möglich sei und daher die steuerliche Anerkennung komplett abgelehnt werden müsse.

Fazit für Selbständige und Gewerbetreibende: Wenn's Spaß macht, dann ist es steuerlich bestimmt nicht absetzbar (masi)