Dienstreise: Wem gehören die Bonus-Meilen?

Prämien, die im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehen, gehören im Zweifelsfall dem Arbeitgeber.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Bonusmeilen zu sammeln, kann sich wirklich lohnen: Neben den mehr oder weniger sinnvollen "Geschenken", die man hier einlösen kann, ist für Vielflieger auch mal ein Upgrade in die Businessclass oder gar ein kostenloser Flug drin. Auch Hotels oder Autovermietungen bieten inzwischen solche Programme an. Bei Mitarbeitern, die häufig auf Geschäftsreisen unterwegs sind, kann da schon einiges zusammenkommen. Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Dienstlich erworbene Bonusmeilen gehören nicht ihnen, sondern dem Arbeitgeber und zwar auch dann, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde (§ 667 2. Alt. BGB).

Zwar dulden viele Firmen, dass ihre Mitarbeiter die Bonus-Meilen oder Prämienpunkte privat nutzen, aber sie müssen es nicht. Denn bei den so erworbenen Bonusmeilen handelt es sich um einen "Vermögensvorteil" der während des Arbeitsverhältnisses erworben wurde und daher auch der Firma und nicht dem Mitarbeiter gehört. Oder anders ausgedrückt: Der Mitarbeiter wird via Gehalt für die Zeit bezahlt, in der er auf Dienstreise geht. Er handelt also auf Kosten seines Arbeitgebers und auf dessen Rechnung und muss daher alle Vorteile, die er aus diesem Geschäft zieht, auch weitergeben.

Daran ändert übrigens auch die Tatsache nichts, dass viele Airlines in den AGB ihrer Vielfliegerprogramme festgeschrieben haben, dass die Bonusmeilen "nicht übertragbar" sind. Dennoch ist das Unternehmen der eigentliche "Inhaber" und kann von seinem Mitarbeiter den ausschließlichen Einsatz der Bonusmeilen für berufliche Zwecke verlangen (siehe z.B. Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm, AZ: 14 Sa 496/05 und BAG , Az. 9 AZR 500/05). Allerdings werden die Meilen oder Prämienpunkte ja dennoch auf das "Konto" des Mitarbeiters gebucht. Verweigert dieser die Herausgabe des Kontostands oder der PIN, kann der Arbeitgeber kaum überprüfen, welcher Bonus sich hier schon angesammelt hat. Inwieweit der Mitarbeiter zur Herausgabe verpflichtet ist, ist nicht unumstritten – schließlich enthält das Konto im Zweifelsfall auch private Daten, die den Arbeitgeber nichts angehen.

Gibt es keine klare Regelung im Unternehmen, dann sollte man schnellstens für klare Verhältnisse sorgen. Denn für Arbeitgeber und auch Arbeitnehmer gilt: Bonusmeilen können ein echter Vermögensvorteil sein. Diesen kann man z.B. im Jahresgespräch in die Waagschale werfen. Ist eine Gehaltserhöhung aus wirtschaftlichen Gründen nicht drin, so kann man den Vielfliegern im Unternehmen durch die private Nutzung des Bonusprogramms doch zumindest ein kleines Extra verschaffen. Arbeitgeber tun also gut daran, diesen Trumpf nicht freiwillig aus der Hand zu geben, sondern zunächst auf die betriebliche Nutzung der Bonusmeilen zu bestehen und dies auch im Arbeitsvertrag mit einer Klausel entsprechend zu regeln. Wichtig: Scheidet ein Mitarbeiter aus der Firma aus, wird er seine Bonus-Karte vermutlich mitnehmen. Den Wert der bereits gesammelten Meilen, die das Unternehmen dann ja nicht mehr nutzen kann, sollte man bei möglichen Abfindungsgesprächen berücksichtigen. Insbesondere bei Vielfliegern geht es nämlich nicht um "Peanuts", sondern auch mal um Werte von mehreren tausend Euro. (Marzena Sicking) / (map)
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