Falsche Fehler

Auch Software muss beim Kauf frei von Mängeln sein. Doch was gilt als Mangel im Sinne des Gesetzes? Das OLG Koblenz beispielsweise gestand einem Käufer die Rückgabe eines EDV-Systems zu, dessen Software wiederholt meldete, Backups seien misslungen.

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Lesezeit: 6 Min.
Von
  • Matthias Parbel
Inhaltsverzeichnis

Dass Software nicht immer so funktioniert, wie man es sich wünscht, ist keine neue Erfahrung. Oft weist eine mehr oder minder informative Fehlermeldung darauf hin, dass irgendein Problem bei der Arbeit mit dem Programm aufgetreten ist. Auch irreführende Fehlermeldungen begegnen dem Anwender gelegentlich – es kommt dann beispielsweise vor, dass das Programm behauptet, irgend etwas sei nicht in Ordnung, obwohl tatsächlich alles ordnungsgemäß abläuft.

So etwas ist lästig, insbesondere dann, wenn es in unregelmäßigen Abständen immer wieder geschieht. Aber handelt es sich um einen harmlosen Bug, den ein Anwender hinzunehmen hat? Oder beeinträchtigt das Verwirrspiel die Nutzung der Software so, dass man von einem Mangel im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sprechen muss?

Wenn die Software tatsächlich im Rechtssinn mangelhaft ist, kann derjenige, der sie erworben hat, Gewährleistungsansprüche geltend machen. Er kann also etwa vom Verkäufer Nachbesserung beziehungsweise die Lieferung eines mangelfreien Ersatzes verlangen. Wenn das von vornherein nicht infrage kommt, der Verkäufer sich nicht fristgerecht um die Sache kümmert oder Nachbesserungsversuche endgültig fehlschlagen, hat der Kunde das Recht, wahlweise den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufpreis zurückzufordern. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte er sogar Schadenersatz verlangen.