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Vertragsmodell egal

Nach welcher konkreten gesetzlichen Regelung ihm diese Rechte zustehen, hängt davon ab, wie man den Vertrag, den er mit dem Lieferanten seiner Software abgeschlossen hat, rechtlich einordnet. Diese Frage ist ein juristischer Dauerbrenner; die Antwort richtet sich nach dem Vertragsinhalt: Normalerweise schließt man beim Erwerb von Standardsoftware einen Kaufvertrag ab, bei der Lieferung noch zu programmierender oder anzupassender Software dagegen geht es um einen Werkvertrag [1].

Die Gewährleistung für Mängel gibt es bei beiden Vertragsmodellen: Sowohl nach Kauf- als auch nach Werkvertragsrecht bestehen Gewährleistungsansprüche des Kunden, wenn der Vertragsgegenstand mit einem Mangel behaftet ist. Außerdem ist der Begriff des Mangels im Werkvertragsrecht (§ 633 Abs. 2 BGB) mit dem Mangelbegriff des Kaufrechts (§ 434 Abs. 1 und 2 BGB) vom Grundsatz her identisch [2].