Falsche Fehler

Seite 4: Tücken des Einzelfalls

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Tücken des Einzelfalls

Die Entscheidung des Gerichts darf nun aber nicht so verstanden werden, dass prinzipiell jede Software, die unzutreffende Fehlermeldungen ausgibt, als mangelhaft zu bewerten wäre. Der entschiedene Fall weist eine Besonderheit auf: Der Anwender der Software war nämlich aufgrund der Fehlermeldung gezwungen, manuell zu überprüfen, ob eine ordnungsgemäße Sicherung der Daten stattgefunden hatte oder nicht. Eine solche Überprüfung nahm jeweils einen Zeitraum von rund 10 bis 15 Minuten in Anspruch. Dieses zeitaufwendige und zugleich fehlerträchtige Vorgehen sah das Gericht als unzumutbar an und urteilte, dass dergleichen nicht den gängigen IT-Standards und Anforderungen an eine automatisierte Datensicherung entspreche. Erst diese Feststellungen führten zu der erwähnten Entscheidung.

Somit hat nicht jede unsinnige Fehlermeldung in gekaufter Software zwangsläufig zur Folge, dass der Kunde Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Erst wenn er der falschen Meldung zwingend nachgehen muss, damit die Software ihren Zweck erfüllen kann, liegt ein echter Sachmangel vor [4]. Dann ist das betreffende Programm nämlich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet – und das bedeutet, sie ist im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB mangelhaft. (psz)