Falsche Fehler

Seite 3: Mangel oder Schönheitsfehler?

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Mangel oder Schönheitsfehler?

Mit der Frage, ob ein Computerprogramm, das unzutreffende Fehlermeldungen ausgibt, mangelhaft ist, musste sich das OLG Koblenz im Herbst 2007 befassen. Allerdings lief dieser Rechtsstreit bereits einige Jahre, daher entschied das Gericht auf Grundlage des alten, vor dem Jahr 2002 geltenden Kaufrechts [3]. Auch wenn der Begriff des Sachmangels im BGB inzwischen neu definiert worden ist, lassen sich die Ausführungen des Gerichts problemlos auf das aktuelle Kaufrecht übertragen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen ein komplettes EDV-System, das aus Hard- und Softwarekomponenten bestand, von einer Firma erworben, die darauf spezialisiert war, mit Datenverarbeitungssystemen zu handeln und diese zu implementieren. Ein Bestandteil des mitgelieferten Softwarepakets war ein Datensicherungssystem, das von einer dritten Firma entwickelt worden war. Um dieses drehte sich der Streit im Wesentlichen.

Das klagende Unternehmen behauptete, das im Paket erhaltene Datensicherungssystem arbeite nicht korrekt. Es wollte deshalb von dem kompletten Vertrag zurücktreten (nach altem Recht: den Vertrag "wandeln") und verlangte den gezahlten Kaufpreis zurück. Im Rahmen der Datensicherungsvorgänge gab die gelieferte Software in unregelmäßigen Abständen Fehlermeldungen mit dem Inhalt aus, dass die erstellte Systemsicherung unbrauchbar sei. Der Lieferant behauptete allerdings, die Daten seien trotz dieser Fehlermeldung einwandfrei gesichert worden. Daher sei die gelieferte Software nicht mangelhaft.

Das Gericht entschied jedoch zugunsten der klagenden Partei. Auf die im Prozess noch strittige Frage, ob die Datensicherung trotz Fehlermeldung nun richtig funktioniert habe oder nicht, kam es dabei nach Auffassung der Richter gar nicht an. Hätte die Datensicherung tatsächlich nicht fehlerfrei funktioniert, hätte die Software zwar zweifellos einen Mangel aufgewiesen. Aber auch ohne dass dies zu beweisen war, ging das Gericht davon aus, dass ein Mangel vorlag: Bereits die Fehlermeldung als solche stelle einen erheblichen Mangel dar, da der Wert und die Gebrauchstauglichkeit des gelieferten EDV-Systems durch die in unregelmäßigen Abständen erscheinende Fehlermeldung erheblich gemindert seien.

Dem Kunden standen somit die Ansprüche aus der gesetzlichen Mängelgewährleistung zu. Da das Gericht den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Lieferung von Hard- und Softwarekomponenten als einen einheitlichen Kaufvertrag qualifizierte, konnte das klagende Unternehmen von dem gesamten Vertrag zurücktreten und eine Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.