GmbH-Reform [Update]

Seite 3: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

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Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Eine weitere wesentliche Neuerung, die der Gesetzesentwurf durch Einfügung eines neuen § 5a in das GmbHG vorsieht, ist die Möglichkeit der Gründung einer haftungsbeschränkten Gesellschaft praktisch ohne jedes Mindeststammkapital. Dazu ist die Einführung einer neuen Rechtsform neben der herkömmlichen GmbH vorgesehen, die so genannte "Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung". Bei dieser wird als Mindeststammkapital lediglich ein Betrag in Höhe von einem Euro erforderlich sein. Damit soll auf die Bedürfnisse von Existenzgründern Rücksicht genommen werden, die zu Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit nur sehr wenig Kapital zur Verfügung haben.

Auf die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, die mitunter auch als "Mini-GmbH" bezeichnet wird, finden grundsätzlich die Regelungen über die "echte" GmbH Anwendung. Allerdings bestehen auch gewisse Beschränkungen. So darf die "Mini-GmbH" ihre Gewinne nicht in voller Höhe ausschütten, sondern muss in jedem Jahr eine Rücklage in Höhe von einem Viertel des Gewinns bilden. Dies gilt so lange, bis die Schwelle von 10.000 € erreicht ist und die Rücklage in Stammkapital umgewandelt wird. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass die "Mini-GmbH" möglichst schnell in eine vollwertige GmbH umgewandelt wird.

Die "Mini-GmbH" ist darüber hinaus dazu verpflichtet, in ihrem Firmennamen den Rechtsformzusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder abgekürzt "UG haftungsbeschränkt" zu führen. Nach einer Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens 10.000 € darf dann statt der genannten Zusätze die Bezeichnung "GmbH" geführt werden.