GmbH-Reform [Update]

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Update: GmbH-Reform beschlossen

Der Bundestag hat am 26. Juni 2008 das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Mit einem Inkrafttreten ist jetzt im Oktober oder November 2008 zu rechnen. Zuvor muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren.

Im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf weist das jetzt beschlossene Gesetz einige Änderungen auf:

Keine Herabsetzung des Mindeststammkapitals

Auf die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Absenkung des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro auf 10.000 Euro wird verzichtet. Hinter der ursprünglich geplanten Herabsetzung des Mindeststammkapitals stand die Absicht, die Gründung von Unternehmen mit geringem Kapitalbedarf zu erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen GmbH im Vergleich zu ausländischen Rechtsformen – insbesondere der englischen Limited – zu steigern. Da jetzt aber mit der der so genannten "Mini-GmbH" eine Gesellschaftsform zur Verfügung gestellt wird, die ohne ein bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann, wird kein Bedürfnis mehr für eine Absenkung gesehen. Gleichzeitig soll aber auch das Ansehen der "klassischen" GmbH durch die Beibehaltung eines Mindeststammkapitals in Höhe von 25.000 Euro vor Schaden bewahrt werden.

Beurkundungspflichtiges "Musterprotokoll"

Ein Anliegen der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Modernisierung des GmbH-Rechts war es, die Gründung einer GmbH in Standardfällen zu erleichtern. Hierzu waren im Regierungsentwurf diverse Musterformulare vorgesehen. Die normalerweise erforderliche notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags sollte bei Verwendung der Muster entfallen. In dem jetzt beschlossenen Gesetz werden die genannten Muster durch ein "Musterprotokoll" (PDF der elektronischen Vorab-Fassung – Seite 64 ff.) ersetzt. Dieses fasst die drei Dokumente Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbestellung und Gesellschafterliste in einem Dokument zusammen. Von dem ursprünglich geplanten Verzicht auf das Beurkundungserfordernis wird wieder Abstand genommen: Das Musterprotokoll muss notariell beurkundet werden. Damit wird Bedenken Rechnung getragen, die deshalb entstanden sind, weil mit dem Wegfall der Beurkundungspflicht auch die als erforderlich angesehene Beratung der Gründer durch den Notar entfallen würde. (map)