Gutes vom Schwager

Seite 4: "Übertreibungen"

Inhaltsverzeichnis

Vorsicht vor übertriebenen Behauptungen

Wie man sieht, ist ein Gewährleistungsausschluss eben doch kein Persilschein für jede Art verkäuferischer Prahlerei. Einem Verkäufer von Gebrauchtware muss deren Zustand nicht immer genau bekannt sein. Damit Verbraucher auch typische Flohmarktartikel verkaufen können, ohne sich damit ein unbekanntes Haftungsrisiko einzuhandeln, lässt der Gesetzgeber bei solchen Privatgeschäften Gewährleistungsausschlüsse zu. Wer aber vorgibt, die Kaufsache genau zu kennen und entsprechende Anpreisungen ins Blaue hinein vornimmt, muss sich beim Wort nehmen lassen. Es hilft ihm dann nichts, sich auf den Gewährleistungsausschluss zu berufen. Dieser schützt ihn nicht vor dem Schadenersatzanspruch, mit dem er unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des "Verschuldens bei Vertragsschluss" konfrontiert wird.

Dieser Anspruch des Käufers betrifft neben der Rückabwicklung des Kaufvertrags auch die Erstattung der Kosten, die die Rechtsverfolgung verursacht hat – also beispielsweise Gerichtsgebühren, Rechtsanwaltshonorare und andere in diesem Zusammenhang angefallene Auslagen. Für allzu forsche Verkäufer kann ein vermeintlich reklamationssicherer eBay-Verkauf also gegebenenfalls sehr teuer werden. (psz)

Literatur

[1] Kai Mielke, Drei, zwei, eins … – Ärger?, Spezielle Rechtsfragen rund um Internet-Auktionen, c’t 4/04, S. 96

[2] AG Burgdorf, Urteil vom 25. 8. 2009, Az. 13 C 107/09

[3] Verschweigen von Mängeln: § 444 Abs. 2 BGB

[4] vorvertragliche Pflichten: § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB

[5] Schadenersatzanspruch: § 280 Abs. 1 S. 1 BGB

[6] Vorsatz oder Fahrlässigkeit: § 276 Abs. 1 und 2 BGB

[7] Verschuldensvermutung: § 280 Abs. 1 S. 2 BGB (map)