Häufige Befristung von Arbeitsverträgen erlaubt

Arbeitgeber dürfen befristete Verträge auch über Jahre hinweg immer wieder verlängern, wenn sie das gut begründen können. Der EuGH hat die Praxis als zulässig abgesegnet.

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Von
  • Marzena Sicking

Das Bundesarbeitsgericht musste sich mit dem Fall einer Justizangestellten beschäftigen, die insgesamt elf Jahre für ein Amtsgericht tätig war. Grundlage ihrer Tätigkeit waren jeweils befristete Arbeitsverträge – insgesamt 13 Stück. Die Frau hatte zwar viel Geduld bewiesen, klagte nun aber auf Festanstellung. Der Arbeitgeber verweigerte dies jedoch mit der Begründung, die Frau sei zwar über diesen langen Zeitraum immer wieder beschäftigt worden, aber jeweils nur als Vertretung für vorübergehenden Bedarf, z.B. als Vertretung anderer Mitarbeiter in Elternzeit.

Das Bundesarbeitsgericht ließ vom Europäischen Gerichtshof klären, ob eine solche Häufung von Befristungen zulässig sei bzw. wie die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts in diesem Fall auszulegen seien. Die Klägerin hatte dahingehend argumentiert, dass eine Befristung bzw. deren Verlängerung nur zulässig sei, wenn es sich um einen vorübergehenden Bedarf handle. Das sei hier nicht mehr der Fall.

Doch die Richter des EuGH zeigten sich arbeitgeberfreundlich: einen befristeten Vertrag immer wieder zu verlängern, kann durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein, auch wenn dieser mehrfach wiederkehrt oder sogar permanent vorhanden ist. Allerdings könne bei einer auffälligen Häufung und Dauer eine Missbrauchskontrolle durchaus angebracht sein.

Ob ein Missbrauch vorliegt oder nicht, hängt insbesondere von den sachlichen Gründen ab, mit denen der befristete Vertrag bzw. seine wiederholte Verlängerung begründet werden. Die vorübergehende Vertretung eines Arbeitnehmers, der z.B. durch Krankheit oder Elternzeit ausfällt, kann eine solche Rechtfertigung sein. Die Tatsache, dass ein Arbeitgeber den Bedarf wiederholt oder sogar dauerhaft hat, bedeutet nicht, dass der sachliche Grund nicht mehr gegeben ist und ein Missbrauch vorliegt, so die Richter. Zu verlangen, dass Unternehmen automatisch unbefristete Verträge einsetzen müssen, nur weil bei einer großen Firma von einem ständigen Bedarf an Vertretungen ausgegangen werden kann, schieße über das Ziel hinaus. Damit würde zudem der Wertungsspielraum verletzt, der den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern durch die Unions-Richtlinien explizit eingeräumt wird (Urteil vom 26.01.2012, Az.: C 586/10). (Marzena Sicking) / (map)
(masi)