Kein anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeld

Auch wenn der Arbeitsvertrag keine Regelung zum Weihnachtsgeld enthält, hat der Arbeitnehmer beim Ausscheiden keinen Anspruch auf anteilige Zahlung.

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Von
  • Marzena Sicking

Ob ein Arbeitnehmer, der seinen Job gekündigt hat bzw. der gekündigt wurde, Weihnachtsgeld bekommt, hängt davon ab, ob zum Auszahlungszeitpunkt noch eine Rechtsgrundlage für den Anspruch besteht oder nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt (Urteil vom 19.08.2011, Az. 6 Sa 115/11).

Geklagt hatte der frühere Arbeitnehmer einer Firma, der jahrelang im November ein Weihnachtsgeld erhalten hatte. Der Mann hatte zum 30.06.2010 die Firma verlassen und verlangte nun für das Jahr 2010 ein anteiliges Weihachtsgeld in Höhe von 1.044 Euro. Denn es handle sich nicht um einen Bonus für Betriebstreue, sondern um eine Entlohnung für tatsächlich erbrachte Dienste. Im Zweifelsfall sei es als eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung zu betrachten und diese Leistung habe er bis zum 30.06. erbracht, daher stehe ihm die Hälfte der für das gesamte Jahr zustehenden Zahlung zu.

Der Ex-Arbeitgeber verweigerte dies jedoch mit der Begründung, das Weihnachtsgeld sei eine freiwillige Leistung, die jeweils von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens abhängig gewesen sei. Einen Anspruch auf anteilige Zahlung habe der Mann nicht, weil zum Zeitpunkt der Auszahlung das Arbeitsverhältnis gar nicht mehr bestanden habe.

Dieser Ansicht war auch das Gericht und wies mit seinem Urteil die Klage des Mannes gegen seinen früheren Arbeitgeber ab. Das Weihnachtsgeld sei im November ausgezahlt worden, der Mann habe aber schon Ende Juni den Betrieb verlassen. Das bedeute nicht, dass ihm für das halbe Jahr auch die Hälfte des Weihnachtsgeldes zustehe, sondern, dass er gar nichts bekommt, weil zu diesem Zeitpunkt kein Arbeitsvertrag mehr zwischen Kläger und Chef bestanden habe und daher die für den Anspruch notwendige Rechtsgrundlage fehle. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)