Klauselkrieg

Die Rechtsprechung wertet einzelne unzulässige Klauseln in den AGB eines Unternehmens immer häufiger als unrechtmäßigen Wettbewerbsvorteil. Als Folge davon droht Web-Shop-Betreibern eine neue Welle wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 14 Min.
Von
  • Matthias Parbel
Inhaltsverzeichnis

Um die Vertragsbeziehung zu ihren Kunden zu regeln, verwenden die meisten Online-Händler, aber auch Provider und andere Dienstleister Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Nicht immer sind es Fachleute, die diese oft ellenlangen und unübersichtlichen Textwüsten aus juristensprachlichen Bandwurmsätzen verfassen. Gelegentlich kocht der Chef selbst am AGB-Süppchen, entleiht sich vielleicht Passagen aus Texten fremder Firmen und garniert das Zusammenkopierte dann noch mit individuellen Ergänzungen.

Im Bestreben, die AGB optimal auf die eigenen Interessen zuzuschneiden, schießen Anbieter gelegentlich übers Ziel hinaus und ersinnen Regelungen, die ihre Vertragspartner im Sinne von § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) "entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen".

Wunschkonzert mit Misstönen

Ob es um die missglückte Formulierung eines Aufrechnungsverbots geht, einen zu weit gefassten Haftungsausschluss oder eine übermäßige Verkürzung von Gewährleistungs- und Verjährungsfristen: Die Paragrafen 307 bis 309 BGB führen etliche Regelungen auf, in denen der Gesetzgeber eine unangemessene Benachteiligung von Vertragspartnern sieht. Wenn derartige Vereinbarungen in AGB erscheinen, sind sie unwirksam. Im Streitfall kann man sich nicht darauf berufen, sondern muss stattdessen die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften anwenden [1].

Das ist aber noch nicht alles: Unwirksame AGB-Klauseln können dafür sorgen, dass man abgemahnt und möglicherweise gerichtlich zur Unterlassung gezwungen wird. Den Anspruch auf Unterlassung kann allerdings nicht jedermann geltend machen. Dies ist bestimmten "berechtigten Stellen" im Sinne von § 3 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) vorbehalten. Dazu gehören beispielsweise die Industrie- und Handelskammern, Verbraucherschutzverbände sowie "rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen" – wie etwa die Wettbewerbszentrale.