Klauselkrieg

Seite 4: Planmäßige Übervorteilung

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Planmäßige Übervorteilung

Die Entscheidung des OLG Köln war noch keine zwei Monate alt, da meldete sich zum selben Thema das OLG Frankfurt zu Wort [7]. Ähnlich wie ihre Kölner Kollegen setzten auch die Frankfurter Richter sich schwerpunktmäßig mit dem Argument auseinander, dass ein Unternehmer seine Kunden durch die Verwendung unwirksamer AGB davon abhalte, später ihre Rechte geltend zu machen. Allerdings kam man hier zu dem Ergebnis, dass dies als absatzfördernde Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG einzuordnen sei. Die hessischen Oberrichter verwiesen dazu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes: Danach sei "ein Verhalten des Unternehmers im Rahmen der bloßen Vertragsabwicklung dann ausnahmsweise von einer Wettbewerbsabsicht getragen, wenn es darauf abzielt, planmäßig den Kunden zu übervorteilen. Eine solche Absicht ist … bei der Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter AGB-Klauseln zu bejahen; in diesem Fall ergibt sich die Planmäßigkeit des Vorgehens schon daraus, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen stets für eine Vielzahl von Geschäften verwendet werden." Der Frankfurter Argumentation schlossen sich in rascher Folge auch andere Gerichte an [8].

Eine prägnante Zusammenfassung der Erwägungen, aufgrund derer die neuere Rechtsprechung davon ausgeht, dass die AGB-Regelungen des BGB wettbewerbsrechtliche Auswirkungen haben, findet sich in einem Urteil des OLG Düsseldorf vom Juni 2007 [9]: Bei den §§ 307 ff. BGB gehe es um Vorschriften, die "das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln … Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG gehören zu den Marktteilnehmern auch die Verbraucher, deren Schutz die genannten Bestimmungen des BGB bezwecken … Nach § 4 Nr. 11 UWG können nicht nur solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen verboten werden, deren Verwendung sich bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers im Vorfeld des Vertragsschlusses auswirkt."

Auch das OLG Düsseldorf hebt auf das planmäßige Übervorteilen der Verbraucher ab: Wer in Verträge mit Verbrauchern systematisch AGB einbeziehe, "die Verbraucherrechte – auch im Stadium der Vertragsabwicklung oder Gewährleistung – unzulässig ausschließen", ziele "von vornherein auf eine Schlechterstellung seiner Kunden ab, indem er sie über die ihnen zustehenden Rechte täuscht. Eine derartige gezielte und planmäßig wiederholte Einschränkung von Verbraucherrechten in der Hoffnung, Verbraucher von der Geltendmachung berechtigter Ansprüche oder Ausübung von Rechten abzuhalten und sich hierdurch Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen, stellt zugleich ein Handeln zur Förderung des eigenen Wettbewerbs zu Lasten der Mitbewerber dar."