Kosten für Oldtimer sind keine Betriebsausgaben

Das wäre aber auch zu einfach gewesen: ein Geschäftsmann nutzte seinen Oldtimer für Geschäftsfahrten. Als Betriebsausgabe durfte er die Kosten für das Fahrzeug trotzdem nicht verrechnen.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Ein Jaguar E-Type, Baujahr 1973, ist zweifellos ein schönes Auto. Damit kann man auch wunderbar vor Kunden angeben – oder "repräsentieren", wenn einem der Ausdruck lieber ist. Genau das hatte wohl ein Geschäftsmann im Sinn, der sein Hobby quasi zum Bestandteil seines Berufs machte und das Finanzamt auch noch daran beteiligen wollte. Er ließ seinen Oldtimer auf die Firma zu und wollte die Kosten für das Fahrzeug auch noch als Betriebsausgabe geltend machen. Weil er mit dem schicken Auto zum Kunden fuhr, sollte seine Firma also weniger Steuern bezahlen. Doch da machte ihm das Finanzgericht Baden-Württemberg einen Strich durch die Rechnung und bestätigte die Auffassung des zuständigen Finanzamts, es handle sich bei dieser Geschichte um "unangemessene Repräsentationsaufwendungen".

75.000 Euro hat der Klassiker gekostet. Der Unternehmer nutzte ihn in den Jahren 2004 und 2005 nach eigenen Angaben für Geschäftszwecke: er war damit insgesamt vier Mal zu Kunden gefahren. Und zur Inspektion. Insgesamt kamen so gerade mal 539 Kilometer zusammen. Den Kaufpreis wollte er trotzdem über vier Jahre als Betriebsausgabe abschreiben.

Doch das Gericht sah im Kauf des Fahrzeugs eine "unangemessene Repräsentationsaufwendung". Nach Auffassung der Richter sind die Aufwendungen für den Oldtimer aufgrund von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Das Gericht sah die Nutzung des Oldtimers als "ähnlichen Zweck" an, da er eine "vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweist" wie die übrigen in dieser Vorschrift genannten Aufwendungen. Ohne den betrieblichen Bezug ist die Nutzung eines solchen Jaguar E-Type der Freizeitgestaltung zuzurechnen. Diese Auffassung begründete das Gericht wie folgt: Ein gut 30 Jahre altes Fahrzeug biete nicht den Komfort und den Sicherheitsstandard eines Neuwagens, sei aber geeignet, infolge seines äußeren Erscheinungsbildes als Prototyp eines Sportwagens, seiner Motorisierung, der Seltenheit im heutigen Straßenbild sowie seines Alters "ein Affektionsinteresse beim Halter auszulösen". Nach Überzeugung des Gerichts ist es also vor allem dafür geeignet, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.

Doch für alle, die gerne einen Sportwagen auf die Firma laufen lassen wollen, insbesondere einen Oldtimer, besteht noch ein Fünkchen Hoffnung: Der Senat hat eine Revision zwar nicht zugelassen, aber der Besitzer des Oldtimers hat dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingereicht (Finanzgericht-Aktenzeichen: 6K 2473/09, Bundesfinanzhof-Aktenzeichen: I B 42/11). (Marzena Sicking) / (map)
(masi)