Finanzamt darf Steuererklärung ohne Signatur nicht ignorieren

Das eine Steuererklärung aufgrund eines formalen Fehlers unwirksam ist, bedeutet nicht, dass das Finanzamt die Angaben komplett ignorieren darf. So jedenfalls ein aktuelles Urteil.

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Von
  • Marzena Sicking

Hätte sie früher reagiert, wäre ihr der ganze Ärger wohl erspart geblieben. Weil eine Steuerzahlerin trotz Aufforderung ihre Einkommenssteuererklärung nicht eingereicht hat, wurde sie vom Finanzamt geschätzt und erhielt einen entsprechenden Einkommenssteuerbescheid. Ein solche Schätzung läuft in der Regel darauf hinaus, dass der Steuerzahler kräftig zur Kasse gebeten wird. Das reicht in der Regel, um den Betroffenen zu einer schnellen Nachreichung der Steuererklärung zu motivieren. So auch in diesem Fall.

Die Steuerpflichtige schickte dem Finanzamt schon nach wenigen Tagen eine elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung – allerdings ohne die erforderliche elektronische Signatur. Der von ihr unterzeichnete komprimierte Ausdruck der Einkommensteuererklärung ging erst eineinhalb Monate später beim zuständigen Finanzamt ein. Dieses lehnte daraufhin die Korrekturen des ergangenen Bescheids zu Gunsten der Frau ab. Als Begründung gaben die Finanzbeamten an, dass die Einspruchsfrist von einem Monat hinsichtlich des Bescheides wirkungslos verstrichen sei. Die von der Steuerzahlerin unterschriebene Einkommensteuererklärung sei erst nach Ablauf der Monatsfrist beim Finanzamt eingegangen und damit verspätet. Die zuvor erfolgte elektronische Übermittlung der Steuererklärung könne nicht als Einspruch angesehen werden, weil sie wegen der fehlenden elektronischen Signatur unwirksam gewesen sei.

Gegen diese Einschätzung wehrte sich die Frau vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit einer Klage. Mit Erfolg, denn das Gericht urteilte, dass die von der Klägerin begehrte Änderung des Steuerbescheides vom 23. Juli 2008 vom Finanzamt fehlerhaft abgelehnt worden sei (Az.: 5 K 2680/09).

Zwar bestätigte das Gericht, dass die Einkommensteuererklärung bei einer elektronischen Übermittlung auch der entsprechenden Signatur bedürfe, damit sie als wirksam betrachtet werden kann. Allerdings würden die für eine wirksame Einkommensteuererklärung einzuhaltenden Formvorschriften nicht für einen Antrag auf schlichte Änderung gelten. Und die übermittelte elektronische Einkommensteuererklärung sei in diesem Fall als Antrag auf schlichte Änderung zu werten. Ein solcher Antrag sei gar nicht an eine bestimmte Form gebunden, er könne auch formlos, z.B. telefonisch oder sogar konkludent, bzw. stillschweigend gestellt werden, er müsse nur konkretisieren, inwieweit und aus welchen Gründen der Bescheid nach Ansicht des Steuerzahlers geändert werden solle. Ob die Bediensteten des Finanzamtes den Antrag auf schlichte Änderung überhaupt als solchen erkannt hätten, sei unerheblich. Das Finanzamt muss den Änderungsantrag also doch noch bearbeiten. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)