Lästern kann teuer werden

Der Sinn von Business-Netzwerken ist zweifelsohne die Kontaktaufnahme. Wer Mitarbeiter eines Konkurrenten anspricht, sollte seine Worte allerdings mit Bedacht wählen.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

"Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft." Mit diesen Worten nahm der Angestellte eines Personaldienstleisters, der hauptsächlich in der IT-Branche tätig ist, Kontakt zu zwei Mitarbeitern eines Konkurrenten auf. Er schickte ihnen die Nachricht über die Business-Kontaktbörse XING. Doch auch hier ist nicht alles erlaubt, wie der Unternehmer jetzt schmerzlich vor dem Landgericht Heidelberg erfahren hat.

Dieses hat in seinem Urteil nämlich festgestellt, dass wer Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens in wettbewerbswidriger Weise anschreibt, zu erheblichen Zahlungen verpflichtet werden kann (Urteil vom 23.05.2012, Az. 1 S 58/11).

Dummerweise fanden die so angesprochenen Mitarbeiter die Mails nämlich gar nicht lustig und petzten beim Chef. Der verklagte den Wettbewerber daraufhin auf Unterlassung. Die erste Instanz fand das übertrieben und wies die Klage ab. Bei der Berufung vor dem Landgericht sah die Sache allerdings anders aus.

So beurteilte die Richter die E-Mails als unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Beklagte habe hier nicht als Privatperson und im Eigeninteresse gehandelt, sondern im Sinne seiner Firma. Dies sei daraus ersichtlich, dass er kein Profil als Privatperson, sondern unter Verwendung der Firma, für die er tätig ist, erstellt habe.

Seine Nachrichten werteten die Richter außerdem als wettbewerbswidrige Herabsetzung de des Wettbewerbers nach § 4 Nr. 7 UWG. Die Äußerungen seien abwertend gemeint und enthielten keine sachliche Begründung für die kritischen Worte. Dadurch werde unverhältnismäßig in das Interesse auf angemessene Darstellung in der Öffentlichkeit eingegriffen.

Außerdem sahen die Richter in diesen Mails den unlauteren Versuch, die angeschriebenen Mitarbeiter abzuwerben. Dies sei unzulässig, weil durch die herabsetzenden Bemerkungen unlautere Begleitumstände gegeben seien. Der Verurteilte muss solche Mails in Zukunft nicht nur unterlassen, sondern dem Gegner auch die Rechtsanwaltskosten ersetzen und den Großteil der Gerichtskosten tragen. (gs)
(masi)