Was bin ich?

Immer wieder müssen sich Gerichte mit Fällen beschäftigen, in denen der Status eines vermeintlich freien Mitarbeiters zu klären ist. Die Abgrenzung ist für Laien nicht immer einfach.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer freie Mitarbeiter beschäftigt, muss genau darauf achten, dass er die gesetzlich vorgeschriebenen Rahmenbedingungen einhält. Doch das ist gar nicht so einfach. Immer wieder muss die Frage, ob es sich bei dem "Freien" um einen Selbständigen, einen Scheinselbständigen oder einen rentenversicherungspflichtigen Selbständigen handelt, vor Gericht geklärt werden. Denn die Abgrenzung bleibt schwierig.

Dem Gesetzgeber zufolge ist scheinselbständig, wer laut Vertrag selbstständige Dienst- oder Werksleistungen für einen Auftraggeber erbringt, tatsächlich aber nichtselbstständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet. Dann werden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer fällig. Weil die Grenze aber häufig fließend ist, hat der Gesetzgeber verschiedene Kriterien aufgestellt, die den Behörden eine Beurteilung erleichtern sollen. Lange Zeit galt die Formel: Werden drei von fünf Merkmalen erfüllt, darf eine Scheinselbständigkeit vermutet werden, Dies ist nun nicht mehr möglich, Sozialkassen und Betriebsprüfer müssen sich ein sehr genaues Bild über die Tätigkeit machen und müssen detailliert nachweisen, dass es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.

Bei der Beurteilung des Status steht vor allem der Grad der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit im Vordergrund. Auch wird abgefragt, inwieweit der Selbständige sein unternehmerisches Risiko und die unternehmerischen Chancen selbst trägt und wahrnimmt. Ein Selbständiger arbeitet auf eigene Rechnung und auf eigenen Namen, entscheidet selbst über seinen Auftritt am Markt und betreibt eigene Kundenakquise. Auch den Warenbezug und Personalfragen klärt er selbständig.

Verdächtig macht sich, wer angeblich selbständig ist, aber keine eigenen Büro- bzw. Geschäftsräume besitzt, keine eigenen Visitenkarten hat oder gar mit denen seines Auftraggebers herumläuft. Als Anzeichen für eine abhängige Beschäftigung werden auch Tätigkeit angesehen, die eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation erfordern oder nach Anweisungen des Auftraggebers erfordern. Auch wer die Masse seiner Arbeitszeit nur für einen Auftraggeber aufwendet, muss sich erklären. Wobei hier sicherlich unterschieden wird, ob es sich um einen Dauerauftrag handelt, bei dem regelmäßig eine bestimmte Arbeit abgeliefert werden muss oder ob es eine Projektarbeit ist, die vorübergehend eine starke Konzentration auf einen Auftraggeber erfordert. Allerdings kann hier dann der Fall eines "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen" vorliegen, dessen Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sein kann.

Auch reagieren die Behörden misstrauisch, wenn der angeblich Selbständige zuvor bei seinem neuen Auftraggeber angestellt war und genau die gleiche Arbeit verrichtet hat. Dann handelt es sich oft um eine weiterhin abhängige Beschäftigung, bei der sich der Arbeitgeber durch einen Trick um die Sozialabgaben zu drücken versucht.

Wer anhand der Vorgaben nicht sicher zu beurteilen mag, wie sein Status bzw. der seines Auftragnehmers ist, kann dieses von den Behörden abklären lassen. Zuständig für die Klärung der Statusfrage ist die Clearingstelle der Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA). Hier können Auftraggeber oder auch Auftragnehmer einen Antrag stellen, um ihren Status klären zu lassen. Die Behörde bietet auf ihren Seiten außerdem eine Auflistung verschiedener Berufsgruppen und ihrer Merkmale an, die bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit helfen soll. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)