Nur echte Betriebskosten können abgesetzt werden

Wer häufig auf Dienstreisen ins Ausland geht, kann bei den Ausgaben für Übernachtungen Pauschbeträge angeben. Einen Beweis für die Kosten muss man im Zweifelsfall aber trotzdem erbringen.

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Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Der Bundesfinanzhof hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (vom 19.10.2011, Az.: X R 29/10) Stellung zur Anwendung von Pauschbeträgen für Auslandsübernachtungen genommen.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgibt. Der Mann ist britischer Staatsbürger, aber in Deutschland ansässig und steuerpflichtig. Er arbeitet als selbständiger Mediendesigner und weist seine Einkünfte gegenüber dem Finanzamt anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus.

Bei dem Streit ging es um die Einkommenssteuererklärungen aus den Jahren 2004 und 2006. Hier hatte der Mann jeweils Übernachtungskosten in Zusammenhang mit Geschäftsreisen als Betriebsausgaben abgesetzt. Das Finanzamt hatte hier zunächst nichts zu beanstanden, doch im Rahmen einer späteren Außenprüfung widersprach der Prüfer der Ausführung. Denn der Kläger hatte für die Übernachtungskosten die von der Finanzverwaltung hierfür festgelegten Pauschbeträge angesetzt (insgesamt ein Betrag von rund 7.000 Euro), aber tatsächlich bei seiner Mutter übernachtet, so dass gar keine Übernachtungskosten angefallen seien.

Erst bei nach der Schlussbesprechung mit dem Prüfer und der Zusendung des Prüfungsberichts behauptete der Mann dann, er habe 2004 nicht nur bei seiner Mutter, sondern bei einem Teil der Reisen auch im Hotel übernachtet. Außerdem habe er sich während der Aufenthalte bei seiner Mutter finanziell an deren Lebenshaltungskosten beteiligt und somit auch hier für die Übernachtung bezahlt – was die Dame auch schriftlich bestätigte.

Dennoch minderte der Prüfer die Pauschale für die Übernachtungskosten auf 25 Euro pro Nacht, so dass nur noch insgesamt 1.550 Euro als Betriebsausgaben anfielen. Gegen die entsprechenden Änderungsbescheide legte der Mann Einspruch ein, erfolglos. Deshalb klagte er vor Gericht. Doch auch das Finanzgericht (FG) sah die Einschätzung des Finanzamts als richtig an. Schließlich sei die vom Kläger behauptete Beteiligung an den Lebenshaltungskosten bei der Mutter mit 25 Euro ohnehin eher großzügig bemessen worden. Auch habe der Kläger keine echten Beweise für die angeblichen Hotelübernachtungen vorlegen können.

Damit gab sich der Mann nicht zufrieden und legte vor dem Bundesfinanzgericht Revision ein. Er vertrat dabei unter anderem die Meinung, das Finanzamt dürfe aus der Tatsache, dass er bei seiner Mutter übernachtet habe, nicht einfach davon ausgehen, dass dann keine Kosten in Höhe der Verwaltungspauschalen entstanden seien. Das Finanzamt hätte die Kosten schon genau beziffern müssen, denn der Ersatz einer Schätzung durch eine andere Schätzung sei in den Fällen des § 173 AO nicht zulässig. Seine Mutter habe zudem Kosten von 40 Euro pro Tag bestätigt. Ihm sei auch Unrecht die Darlegungs- und Beweislast aufgebürdet worden.

Der Ausführung wollte der Bundesfinanzhof aber nicht folgen und erklärte die Revision für unbegründet. Das Finanzamt habe die Steuerbescheide aufgrund von maßgebender nachträglich bekannt gewordener Sachverhalte geändert. Aus der Tatsache, dass die Übernachtungen nicht im Hotel, sondern bei der Mutter stattfanden, habe man zu Recht das Nichtanfallen der als Betriebsausgaben abgesetzten Übernachtungskosten geschlossen. Betriebsausgaben seien Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die vom Kläger angesetzten Kosten von 108 bzw. 152 Euro seien aber gar nicht oder in wesentlich geringerer Höhe angefallen und könnten daher auch nicht geltend gemacht werden.

Allerdings habe sich der Kläger auch zu Recht darauf berufen, dass bei Übernachtungen im Ausland die Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen mit Pauschbeträgen angesetzt werden dürfen. Ob diese Pauschalierung auf eine hinreichende Rechtsgrundlage gestützt werden kann, ließ das Gericht offen. Denn es sei nicht ersichtlich, weshalb der Nachweis von Hotelübernachtungen im Ausland für die Steuerpflichtigen wesentlich schwieriger zu erbringen sein soll, als der für andere in- oder ausländische Betriebsausgaben. Hier gäbe es solche Sonderregelungen nämlich nicht. Deshalb stehe die Anwendung der Pauschalen durch die Finanzverwaltung immer unter dem Vorbehalt, dass sie nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Des weiteren habe der Mann Pauschbeträge angesetzt, die für Übernachtungen in London gelten. Seine Mutter wohne aber außerhalb der Stadt, dort belaufe sich die Verwaltungspauschale auf lediglich 57 Euro. (masi)