Privater Vollrausch hat berufliche Konsequenzen

Wer beruflich auf sein Auto angewiesen ist, riskiert bei einer Trunkenheitsfahrt nicht nur den Führerschein, sondern auch seinen Job. Das gilt auch dann, wenn die Fahrt in der Freizeit erfolgte.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Autofahrer, die ihren Führerschein verlieren, müssen unter bestimmten Umständen auch mit einer Kündigung am Arbeitsplatz rechnen. Dass eine private Trunkenheitsfahrt den Job kosten kann, hat auch das Hessische Landesarbeitsgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt.

Im verhandelten Fall ging es um einen Kraftfahrer, der bei einer privaten Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille erwischt wurde. Der Mann ist zu 50 Prozent schwerbehindert und wiegt bei einer Körpergröße von 192 cm nur 64 Kilogramm. Er war ein knappes halbes Jahr arbeitsunfähig erkrankt, bevor im Mai 2010 seine Wiedereingliederung in den Beruf begann, die bis Juni 2010 dauern sollte. Anfang Juni wurde der Mann von der Polizei betrunken am Steuer erwischt.

Er verlor nicht nur seinen Führerschein, sondern auch seinen Job, denn der Arbeitgeber kündigte ihm aufgrund der Trunkenheitsfahrt. Dagegen klagte der Mann. Seine Begründung: Er habe aufgrund seiner Erkrankung und seines extremen Untergewichtes nicht einschätzen können, wie sich die Alkoholkonzentration in seinem Blut entwickeln würde. Soll heißen: er hat gar nicht gemerkt, dass er betrunken ist. Außerdem sei kein Schaden entstanden und inzwischen sei er auch wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis und somit auch in seinem Beruf wieder einsatzfähig.

Dies ließ das Hessische Landesarbeitsgericht aber nicht gelten. Ein Kraftfahrer, der seine Fahrerlaubnis verliert, müsse sogar mit einer fristlosen Kündigung rechnen – der Arbeitgeber hatte nur eine ordentliche ausgesprochen – denn die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung sei unmöglich geworden. Besonders unverantwortlich sei nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts ja gerade gewesen, dass der Kläger sich so kurz nach seiner schweren Erkrankung und mit extremen Untergewicht alkoholisiert ans Steuer gesetzt habe.

Unbedeutend für die Kündigung sei, ob dabei ein Schaden entstanden sei. Genauso die Tatsache, dass er seinen Führerschein inzwischen wieder habe. Entscheidend sei, dass dieser zum Zeitpunkt der Kündigung nicht vorhanden war und der Kraftfahrer folglich seine Arbeit monatelang hätte nicht durchführen können (Urteil vom 1. Juli 2011, Az: 10 Sa 245/11). (Marzena Sicking) / (map)
(masi)