Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Schnell und gnadenlos soll sie sein, die "fristlose Kündigung". Kein Wunder also, dass Arbeitnehmer sie fürchten. Doch so einfach lässt sie sich gar nicht aussprechen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Mitarbeiter können aus den verschiedensten Gründen gekündigt werden. Warum auch immer ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter loswerden will: der Gesetzgeber hat dafür bestimmte Regeln aufgestellt. Die gelten auch für eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Schließlich sollen die Mitarbeiter vor Willkür der Vorgesetzten geschützt werden. Wann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist und wie sich Mitarbeiter trotzdem dagegen wehren können, erklärt Rechtsanwalt Thomas Feil.

Ein Arbeitsverhältnis kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer durch eine ordentliche Kündigung aufgelöst werden. Dabei sind gesetzlich festgelegte Fristen zu beachten. Allgemein gilt eine Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber sind je nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte längere Kündigungsfristen von bis zu sieben Monaten vorgesehen. Im Rahmen einer Probezeit beträgt die Kündigungsfrist dagegen nur zwei Wochen (vgl. § 622 BGB).

Thomas Feil ist seit 1994 als Rechtsanwalt in Hannover tätig. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört auch das Vergaberecht.

Neben der ordentlichen Kündigung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen werden. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis sofort. Die Voraussetzungen sind allerdings relativ hoch.

Eine fristlose Kündigung setzt zunächst voraus, dass Tatsachen vorliegen, welche einen "wichtigen Grund" für eine Kündigung darstellen. Dies ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und die Bandbreite ist denkbar groß. Als wichtige Kündigungsgründe sind beispielsweise das Mobbing, der Diebstahl, der Einstellungsbetrug oder die Arbeitsverweigerung angesehen worden.

Ein wichtiger Kündigungsgrund allein reicht für eine fristlose Kündigung noch nicht aus. Darüber hinaus muss auch eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergeben, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Berücksichtigt werden müssen insbesondere die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer sich beanstandungsfrei verhalten hat. Beruht die Kündigung auf einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers kann der Wiederholungsgefahr sowie der Höhe des dem Arbeitgeber entstandenen Schadens besonderes Gewicht zufallen. Berücksichtigt werden sollte auch, ob der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auf eine andere Stelle versetzt werden könnte.

Selbst wenn alle Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vorliegen, ist zu beachten, dass diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden muss. Diese Frist gilt der Rechtssicherheit und soll dem Arbeitnehmer Gewissheit darüber verschaffen, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund eines bestimmten Vorgangs außerordentlich gekündigt wird. Nach Ablauf dieser Frist kann das Arbeitsverhältnis nur noch ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst werden. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)