Rechnungen: Billiger per Steckdose

Seite 12: Steuer-Faxen

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Geradezu bizarr regelt der Gesetzgeber den Umgang mit zugefaxten Rechnungen. Übermittlungen per Computerfax taugen nicht zum Vorsteuerabzug, da man sie nicht signieren kann. Schickt man dagegen eine ausgedruckte Rechnung durch den Scanner eines herkömmlichen Papierfax-Gerätes und der Geschäftspartner empfängt diese auf ebenso einem Gerät, so gilt das ausgedruckte Fax nach den Umsatzsteuer-Richtlinien von 2005 als originale „elektronisch übermittelte Rechnung“.

In diesem Fall muss der Creditor seine Scan-Vorlage nicht mehr hinterherschicken, er muss aber versichern, dass er ein Papierfax verwendet hat. Hat der Empfänger das Dokument auf erfahrungsgemäß unbeständigem Thermopapier ausgedruckt, muss er zusätzlich eine Fotokopie anfertigen, die man auch nach Jahren noch lesen kann. (gs)