Reparatur oder Wertersatz?

Seite 2: Restitution

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Restitution

Um diese Entscheidung und das darauf ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs [1] besser verstehen zu können, ist ein kurzer Ausflug ins Schadenersatzrecht nötig. Die zentrale Vorschrift liefert § 249 BGB. Sie schreibt in Absatz 1 vor, dass ein Schädiger den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen hat. Dies bezeichnet man als "Naturalrestitution". Absatz 2 bestimmt unter anderem, dass der Geschädigte ersatzweise den Geldbetrag verlangen kann, der für diese Herstellung erforderlich ist. Ist aber die Herstellung des ursprünglichen Zustands nicht mehr möglich oder genügt dies nicht, um den Geschädigten schadlos zu stellen, so ist nach § 251 Absatz 1 BGB Schadenersatz in Geld zu leisten. Um ein Beispiel aus dem Bereich des Straßenverkehrs heranzuziehen, kann man sich hier die irreparable Beschädigung eines Oldtimers vorstellen. Nun ist aber von Verkehrsunfällen her auch bekannt, dass bei älteren Fahrzeugen die Reparaturkosten nicht in voller Höhe verlangt werden können, wenn diese den Wert des unbeschädigten Fahrzeugs um 30 Prozent übersteigen. Diese 30 Prozent sind, wenn man so will, eine Erfindung der Rechtsprechung. Sie trägt damit dem Interesse des Geschädigten Rechnung, sein lieb gewonnenes und vertrautes Fahrzeug reparieren und weiterbenutzen zu können. Bei Forderungen jenseits dieses Wertes bleibt es aber beim Grundsatz des § 251 Absatz 2 BGB: Wenn die Herstellung des ursprünglichen Zustands nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist, so muss sich der Gläubiger auf eine Entschädigung in Geld beschränken. Dabei ist der Wert zum Zeitpunkt vor dem schädigenden Ereignis maßgeblich. Von Verkehrsunfällen her kennt man den Begriff des "Wiederbeschaffungswerts" oder "Zeitwerts", der den Ausgangspunkt für den 30-prozentigen "Integritätszuschlag" darstellt: Über diese Grenze hinaus ist die Reparatur "unwirtschaftlich", und der Schädiger muss nicht für den unwirtschaftlichen Anteil aufkommen. Mit Blick auf die vertrauten Begriffe im Rahmen von Verkehrsunfällen war das Oberlandesgericht Frankfurt also der Meinung, dass die "Reparaturkosten" für die Datenwiederherstellung unverhältnismäßig höher seien als deren "Wiederbeschaffungswert", also deren Wert vor der Vernichtung. Eine solche "Reparatur" sei also unwirtschaftlich. Außerdem könne der Wert der Daten auch nicht gerichtlich geschätzt werden, da sich das Ingenieurbüro noch nicht einmal zu den mittlerweile aufgelaufenen tatsächlichen und voraussichtlichen Aufwendungen für die Datenwiederherstellung geäußert habe. Daher gab es noch nicht einmal Schadenersatz in Höhe des "Wiederbeschaffungs-/Zeitwerts" der Daten.