Reparatur oder Wertersatz?

Seite 4: Wirtschaftlichkeit

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Wirtschaftlichkeit

Auf den konkreten Fall bezogen heißt das: Wenn der Datenbestand verloren ist und nicht wiederhergestellt werden kann, muss die Firma ihren tatsächlich entstandenen Schaden beziffern. Ob es wirtschaftlich ist, die Daten zu diesem Betrag wieder zu erheben und in den Computer einzugeben, spielt dann keine Rolle mehr, denn es handelt sich ja nicht um eine Reparatur. Die Frankfurter Gerichte hatten aber gar keine Feststellung getroffen, ob die Daten überhaupt im schadenrechtlichen Sinne wiederhergestellt, also "repariert" werden konnten, sodass der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen hat. Zuvor haben die Bundesrichter aber noch klargestellt, dass sie dem Oberlandesgericht Frankfurt auch bei der Frage der "Unverhältnismäßigkeit" der Wiederherstellungskosten nicht folgen: Nach den allgemeinen Grundsätzen müsse der Schädiger darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen für die Begrenzung des Schadenersatzes auf den Wertersatz vorliegen – er hat also zu beweisen, dass die Reparatur gegebenenfalls "unwirtschaftlich" ist. Die geschädigte Firma muss sich lediglich zu Tatsachen äußern, die allein aus ihrer Sphäre stammen und sich der Kenntnis des Schädigers naturgemäß entziehen. Dieses habe aber das Oberlandesgericht nicht beachtet, denn der Sachvortrag des geschädigten Ingenieurbüros zu dem bislang betriebenen Aufwand der Datenwiederherstellung durch die eigenen Mitarbeiter sei für eine Schadenschätzung ausreichend. Außerdem sei für den Wert der Daten auch maßgeblich, inwieweit deren Verlust Betriebsabläufe stört oder erschwert. Auch hierzu hatte sich das geschädigte Ingenieurbüro eingelassen, ohne dass das OLG Frankfurt sich damit befasste.