Reparatur oder Wertersatz?

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Fazit

Bei Datenverlusten ist also sehr wichtig zu fragen, ob die Daten "repariert" werden können – etwa durch professionelle Datenretter. In diesem Fall muss der Aufwand "wirtschaftlich" sein, darf also gemessen am Wert der Daten nicht unverhältnismäßig sein. Ist die "Reparatur" dagegen nicht möglich, scheidet auch die Forderung nach einer wie auch immer gearteten "Neuerstellung" der Daten aus: Man kann dann nur Wertersatz verlangen. Diese Grundsätze können bedeuten, dass sich der Geschädigte darauf beschränken muss, lediglich den durch das Fehlen einzelner Daten entstehenden Nachteil – also auch deren teilweise Rekonstruktion durch Mitarbeiter – als Schadenersatz geltend zu machen. Einen generellen Freibrief auf "Wiederherstellung" des ursprünglichen Zustands auf Kosten des Schädigers gibt es nicht. Viele Daten können ja veraltet sein und gar nicht mehr benötigt werden. (fm)

Literatur

[1] Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. 12. 2008, Aktenzeichen VI ZR 173/07, Neue Juristische Wochenschrift 2009, S. 1068 (map)