Weihnachtsgeschenke für den Fiskus

Der Firmenchef möchte sich großzügig zeigen, aber die Weihnachtsausgaben auch gerne steuerlich geltend machen. Der Fiskus macht bei Präsenten und Partys aber nur bis zu einem gewissen Grad mit.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Weihachten ist das Fest der Freude und für Unternehmer die Gelegenheit, sich mit kleinen Präsenten bei Partnern und Mitarbeitern zu bedanken. Leider hat das Finanzamt der Großzügigkeit der Firmen aber klare Grenzen gesetzt und zwar nicht nur, wenn es um Geschenke für die Kundschaft geht. Auch bei Zuwendungen für die eigenen Mitarbeiter und sogar bei der internen Weihnachtsfeier darf nur in einem bestimmten Rahmen gefeiert werden.

Die Einschränkung beginnt schon bei der Weihnachtsdekoration. Der Weihnachtsbaum im Foyer und die Kerzen am Empfang sind noch okay. Ein Mini-Bäumchen an jedem Schreibtisch oder handgefertigte Christbaumkugeln zu 50 Euro das Stück rufen die Finanzprüfer auf den Plan. Die wollen nämlich nur ungern glauben, dass sich der Firmeninhaber bei der Deko so in "Unkosten" stürzt – jedenfalls lassen sie ihm das sicher nicht als steuerlich relevante Betriebsausgabe durchgehen. Außer, er kann begründen, warum nicht nur der Baum, sondern gleich die gesamte Firma glitzern muss. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn die Firma selbst im Weihnachtsdeko-Handel tätig ist. Ansonsten wird es aber schwierig. Die Einschränkungen gelten nur, wenn der Chef die Kosten auch als Betriebsausgaben absetzen will. Tut er das nicht, kann er seine Firma in ein Glitzerinferno verwandeln, ohne, dass das Finanzamt auch nur mit der Wimper zuckt.

Hat sich die Mannschaft nun um den spärlich dekorierten Weihnachtsbaum versammelt, um die jährliche Weihnachtsfeier steigen zu lassen, sind auch hier keine Champagner-Bäder zu erwarten. Denn damit das Fest als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann, dürfen die Pro-Kopf-Kosten 110 Euro nicht überschreiten. Und damit ist nicht nur die Verpflegung der Mitarbeiter gemeint, sondern das gesamte Event. Also müssen Saalmiete, Musik, Verpflegung und was sonst noch anfällt, zusammengerechnet und auf die einzelnen Mitarbeiter umgelegt werden. Böse Falle: Will der Chef besonders großzügig sein und lädt die Angestellten mit ihren Partnern ein, gibt es statt Sekt nur noch Selters, denn die Pro-Kopf-Pauschale gilt nur für die Angestellten, Betriebsfremde dürfen nicht mitgerechnet werden. Bringt also jeder seinen Partner mit, bleiben pro Person nur noch 55 Euro übrig. Das erklärt vielleicht, warum so selten im großen Kreis gefeiert wird.

Unbedingt verkneifen sollte man sich außerdem Geschenke an die Belegschaft, die bei der Weihnachtsfeier übergeben werden sollen. Denn die – Sie haben es sicher längst erraten – müssen dann ebenfalls in der 110 Euro-Pauschale enthalten sein! Besser: Ärgern Sie das Finanzamt und verteilen Sie auf der Weihnachtsfeier keine Weihnachtsgeschenke. Stattdessen wünschen Sie der Belegschaft mit einem kleinen Präsent einen guten Start ins neue Jahr. Oder frohe Ostern. Auch Geburtstage sind prima (solange sie nicht mit einer Firmenfeier zusammenfallen). Selbstverständlich gibt es auch bei Geschenken für die Belegschaft eine finanzielle Obergrenze: Bis 40 Euro (inkl. Umsatzsteuer) hält das Finanzamt die Füße still, danach wird es misstrauisch. Schön für Arbeitnehmer: die Obergrenze gilt pro Präsent und nicht pro Jahr. Theoretisch könnte der Arbeitgeber die Stimmung also regelmäßig mit netten Kleinigkeiten heben. Praktisch sehen die meisten Arbeitgeber aber leider gar keinen Grund dafür. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)