Verbraucher darf im Inland gegen ausländischen Verkäufer klagen

Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil die Rechte der Verbraucher weiter gestärkt. So kann der Kunde den ausländischen Händler im Inland verklagen. Dafür muss nicht zwingend ein Fernabsatzvertrag vorliegen.

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Von
  • Marzena Sicking

Die im wahrsten Sinne des Wortes grenzenlosen Möglichkeiten, die das Internet den Händlern bietet, bergen auch zahlreiche Risiken. So kann ein Händler, der seine Waren in der gesamten EU anbietet, auch von Verbrauchern aus und in anderen Ländern verklagt werden. Und da die Gesetzgebung grundsätzlich davon ausgeht, dass der Kunde mehr Schutz braucht als der Händler, darf der Verbraucher vor seinem inländischen Gericht klagen – auch wenn der Gewerbetreibende seinen Wohn- und Firmensitz in einem anderen Land hat. Das hat der Europäische Gerichtshof jetzt in einem aktuellen Urteil bestätigt (vom 6.9.2012, Az. C190/11).

Das Urteil basiert auf einer Anfrage des Obersten Gerichtshofs in Österreich. Dieser hatte den Fall einer Kundin zu verhandeln, die in Österreich lebt und dort gegen einen Autohändler in Deutschland klagen wollte. Ein von dem Händler bei mobile.de angebotenes Fahrzeug hatte ihr Interesse geweckt. Dieses war zwar schon weg, aber der Händler bot ihr eine Alternative, die ihr ebenfalls gefiel. Sie reiste nach Hamburg und kaufte das Auto vor Ort. Somit lag also kein Fernabsatzvertrag vor. Zurück in der Heimat entdeckte sie, dass das Auto wesentliche Mängel aufwies. Doch der Händler verweigerte die Übernahme der Reparaturkosten bzw. die Reparatur des Fahrzeugs. Die Frau klagte in Österreich, die Anwälte des Händlers bezweifelten die Rechtmäßigkeit der Klage. Ihrer Ansicht nach, sind die Gerichte in Österreich in diesem Fall gar nicht zuständig, sondern nur die deutschen. Der Autohändler habe seine Tätigkeit nämlich nicht auf Österreich ausgerichtet, auch sei der Kaufvertrag ja in Deutschland abgeschlossen worden.

Das sah der Oberste Gerichtshof in Österreich anders. Denn da es offensichtlich Kontakte per Mail und Telefon zwischen Verbraucher und Gewerbetreibenden gegeben hat, die der Anbieter auch positiv beantwortet hat, sei davon auszugehen, dass sein Angebot durchaus auch auf Österreich ausgerichtet war. Zweifelsohne sei die Webseite des Händlers hier auch zugänglich gewesen. Allerdings wollten die Richter nicht entscheiden, ob dies auch für den Fall gelte, dass es allein beim Kontakt geblieben ist und der Vertrag anschließend vor Ort in Deutschland und nicht via Fernabsatz geschlossen worden ist.

Der Europäische Gerichtshof bestätigte die Auffassung der Richter in Österreich und stellte außerdem klar, dass ein Fernabsatzvertrag für eine Klage in Österreich (oder in dem jeweiligen Heimatland des Verbrauchers) nicht vorausgesetzt werden muss. Es genügt, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf das Land, in dem der Verbraucher ansässig ist, ausgerichtet hat und der streitige Vertrag in diesem Zusammenhang steht. Hat er hier ein eindeutiges Angebot oder eine Werbung gemacht, auf die der Kunde vor Ort eingeht, darf dieser den Händler bei Problemen in seinem Land verklagen. Denn hier fand die Geschäftsanbahnung statt. (map)
(masi)