Zweiwöchige Beschwerdefrist ist unzulässig

Händler müssen eine zweijährige Gewährleistung auf ihre Produkte geben. Dem können sie sich auch durch eng begrenzte Beschwerdefristen im Kaufvertrag nicht entziehen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 24 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Verbraucher bei offensichtlichen Mängeln zu einer Rügepflicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums verpflichtet, ist unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einem jetzt veröffentlichten Urteil klargestellt (Urteil vom 24.05.2012, Az.: I-4 U 48/12).

Vor Gericht trafen sich zwei Versandhändler, die über ihre Online-Shops Spielgeräte vertrieben. Einer der Händler hatte seinen Wettbewerber auf Unterlassung verklagt. Hintergrund war eine Klausel in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese verpflichtete den Verbraucher dazu, offensichtliche Mängel an den Produkten spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe des Produkts schriftlich beim Händler zu melden. Diese Rügepflicht mit Fristsetzung sah der Konkurrent als unerlaubte Klausel an.

Das sah der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm genauso und änderte in seinem Urteil deshalb die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Münster teilweise ab.

Nach Auffassung der Richter verstößt die Verwendung dieser Klausel gegen § 475 Abs. 2 BGB, der Klage wurde deshalb stattgegeben und ein Wettbewerbsverstoß bestätigt.

Eine solche Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln sei nicht zulässig, so die Richter, weil sie zu Lasten des Verbrauchers vom geltenden Recht abweiche und die Mängelrechte damit eingeschränkt würden. Denn durch die Klausel entstehe beim Verbraucher der Eindruck, dass er seine Gewährleistungsansprüche verliere, wenn er die Mängel nicht innerhalb besagter Frist melde.

Tatsächlich ist der Händler aber gesetzlich zu einer zweijährigen Gewährleistung verpflichtet, unabhängig davon, welche Beschwerdefristen der Händler sich wünschen würde. Und über seine Rechte muss der Verbraucher genau und wahrheitsgemäß informiert werden. Der falsche Eindruck, der hier entsteht, ist nicht erlaubt und die AGB-Klausel damit ungültig. Das einzige, was ein Händler also tun kann, ist den Verbraucher um eine Meldung innerhalb einer entsprechenden Frist zu bitten – höflich und unverbindlich, versteht sich. (map)
(masi)