Warum es nicht immer von Vorteil ist, wenn das Finanzamt Geld erstattet

Wer sich gegen einen Steuerbescheid wehrt und vorab vom Finanzamt Geld zurücküberwiesen bekommt, sollte sich nicht zu früh freuen: Das ist nicht unbedingt nett gemeint, sondern der Versuch, Zinszahlungen zu vermeiden.

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Von
  • Marzena Sicking

Vor dem Finanzgericht Köln wehrte sich eine Steuerpflichtige erfolgreich gegen die Aussetzung einer Steuerbescheid-Vollziehung. Sie wehrte sich zwar gegen die Forderungen des Finanzamts, wollte das bereits gezahlte Geld vor einer endgültigen Entscheidung aber nicht zurück haben. Mit gutem Grund, wie der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V., aufzeigt. Denn mit dieser Taktik verschafft sich der Staat Zinsvorteile.

Wie der 13. Senat des Finanzgerichts (FG) Köln in seinem am 02.11.2010 veröffentlichten Urteil (08. September 2010, Az.: 13 K 960/08) nun aber bestätigt, darf die Finanzverwaltung Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides nicht mit dem Ziel aufdrängen, dem Staat Zinsvorteile zu verschaffen.

Im verhandelten Fall ging es um eine Klägerin, die nach einer steuerlichen Außenprüfung mehrere Millionen Euro an Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag an das Finanzamt nachzahlen sollte. Das tat sie auch fristgerecht, legte zugleich gegen die dazugehörigen Steuerbescheide aber Einspruch beim Finanzamt ein. Dieses wurde kurz darauf vom Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen angewiesen, die Vollstreckung auszusetzen und den gesamten Nachforderungsbetrag wieder an die Klägerin zurück zu erstatten.

Gegen diesen überraschenden Geldsegen vom Finanzamt legte die Klägerin allerdings Einspruch ein und nachdem dieser nicht gefruchtet hatte, wehrte sie sich gegen die aufgezwungene Aussetzung auch mit einer Klage. Die Klägerin wollte das bereits überwiesene Geld nicht haben, weil sie zu Recht einen Zinsschaden befürchtete. In ihrer Begründung führte sie aus, dass sie das Geld am Markt zu einem Zinssatz zwischen ca. 2 und 4,3 Prozent refinanzieren könne. Würde sie aber mit ihrem Einspruch gegen die Steuerbescheide keinen Erfolg und das Geld nicht bereits an das Finanzamt überwiesen haben, so würden für sie Aussetzungszinsen von 6 Prozent anfallen (§ 237 Abs.1 AO). Um genau das zu vermeiden, hatte sie das Geld trotz Einspruchs bereits an das Finanzamt überwiesen. Falls der Einspruch der Klägerin Erfolg hat, muss dann nämlich das Finanzamt das Geld plus 6 Prozent Zinsen an die Klägerin überweisen (§ 233a Abs. 1 und 2 AO).

Der 13. Senat des Finanzgerichts Köln gab der Klage im Wesentlichen statt. Er vertrat die Auffassung, dass eine aufgezwungene Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich "ermessensfehlerhaft" sei. Zusammengefasst machten die Richter deutlich, dass eine Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich dem vorläufigen Rechtsschutz des Bürgers diene und es keinen Grund gäbe, hier das finanzielle Interesse des Staates in den Vordergrund zu stellen. Die Zwangsaussetzung verstoße im Übrigen auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG: Eine Aussetzung der Vollziehung gegen den Willen des Steuerpflichtigen erfolge nämlich nur in einer verschwindend geringen Anzahl von Fällen – und interessanterweise auch nur bei erheblichen Streitwerten.

Wie Steuerberater Jörg Passau erklärt, ist die Finanzverwaltung in letzter Zeit dazu übergegangen, in lukrativen Fällen dem Steuerpflichtigen gegen seinen Willen eine Aussetzung der Vollziehung zu "gewähren", um damit dem Staat eine Verzinsung über dem Kapitalmarktniveau zu sichern bzw. zu ersparen. Daher sollten Betroffene genau prüfen, ob sie nicht ebenfalls lieber Einspruch gegen die Rücküberweisung einlegen wollen. Allerdings ist die Frage, wer wem die Zinslast zuschieben darf, noch nicht abschließend geklärt: Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)