Steuererklärung: Vergessen ist kein grobes Verschulden

Wer bei der Einkommensteuererklärung im elektronischen Elster-Verfahren Fehler macht, ist nicht unbedingt schuld daran. Wie ein Gericht jetzt festgestellt hat, ist das Programm teilweise so ungünstig aufgebaut, dass man schnell den Durchblick verlieren kann.

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Von
  • Marzena Sicking

Wer in seiner Steuererklärung einen Eintrag vergißt, darf durchaus auf eine Änderung des inzwischen wirksamen Steuerbescheides hoffen. Denn diesen darf das Finanzamt nicht einfach ablehnen und von einem groben Verschulden des Steuerzahlers ausgehen, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem jetzt veröffentlichten Urteil festgestellt hat (13. Dezember 2010, Az.: 5 K 2099/09).

Im Streitfall ging es um einen Freiberufler, der seine Einkommensteuererklärung 2006 mit Hilfe des elektronischen Steuerprogramms "ElsterFormular 2006/2007" an das zuständige Finanzamt übermittelt hatte. Außerdem reichte er eine sogenannte komprimierte Steuererklärung in Papierform und handschriftlich unterschrieben nach. In dem elektronischen Formular hatte der Kläger in Zeile 62 des Mantelbogens – Frage nach Beiträgen zu berufsständischen Versorgungswerken – keine Eintragung vorgenommen.

Erst bei Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Folgejahr fiel ihm der Fehler auf: Er hatte vergessen, die Zahlungen an sein berufsständisches Versorgungswerk in Höhe von insgesamt rund 18.000 Euro in die Zeile 62 einzutragen. Daraufhin beantragte er beim Finanzamt die Änderung des mittlerweile wirksam erfolgten Einkommensteuerbescheides 2006. Das lehnte die Behörde mit der Begründung ab, der Kläger habe grobes Verschulden daran, dass die Geltendmachung der Zahlungen zu seinen Gunsten bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht erfolgt sei.

Dagegen wehrte sich der Mann und bekam vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz Recht. Wie die Richter befanden, liegt ein grobes Verschulden im Streitfall nicht vor. Ein solches wäre es gewesen, wenn der Steuerpflichtige auf eine in dem Steuererklärungsformular gestellte und für ihn verständliche Frage nicht geantwortet hätte. Fehler, die üblicherweise vorkämen und mit denen immer wieder gerechnet werden müsste, dazu gehörten Vergessen, Irrtümer oder bloße Nachlässigkeiten, würden hingegen keine grobe Fahrlässigkeit begründen.

Der Kläger habe vergessen, die geleisteten Beiträge zum Versorgungswerk aus seinen handschriftlichen Notizen in die elektronische Bildmaske des Ausfüllprogramms ElsterFormular 2006/2007 zu übertragen. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass solche Fehler – trotz großer Sorgfalt – allgemein bei der Übertragung von Daten, insbesondere aber bei der Bearbeitung größerer Dokumente am PC immer wieder vorkämen.

Bei dieser Gelegenheit stellten die Richter außerdem fest, wie unpraktisch das Elster-Formular zu handhaben ist: Ein Praxistest habe gezeigt, dass die Darstellung beim Fragenkomplex Sonderausgaben (Zeilen 61 ff des Mantelbogens) ein kontinuierliches Arbeiten an genau der streitigen Stelle erschwere. Denn – wovon sich das Gericht überzeugt habe – für die Eingabe in Zeile 61, die der Kläger für seine Ehefrau habe ausfüllen müssen, zwinge das Programm den Anwender, in die Maske der Lohnsteuerbescheinigung zu wechseln, wechsle aber anschließend nicht zurück, sondern biete die Anlage N zur weiteren Bearbeitung an. Den Kläger treffe auch kein grobes Verschulden daran, dass er das Fehlen des Betrages nicht vor dem Absenden der Daten an das Finanzamt bemerkt habe, denn in der programmtechnischen Funktion "Druckvorschau" würden nur die eingegebenen Erklärungstexte gezeigt, Leerzeilen würden nicht mehr erscheinen. Infolgedessen hätte dem Kläger so das Fehlen der Vorsorgeaufwendungen nicht mehr auffallen können. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)