Bewerbungsgespräch: welche Fragen Arbeitgeber stellen dürfen

Auch wenn der Arbeitgeber einen Bewerber in kurzer Zeit möglichst gut kennenlernen will, sind Fragen, die auf das Privatleben zielen, nicht erlaubt. Ausnahmen sind nur zugelassen, wenn die Antwort relevant für den ausgeschriebenen Job ist.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Im Bewerbungsgespräch versucht der Arbeitgeber nicht nur herauszufinden, ob der Kandidat die fachliche Kompetenz für den ausgeschriebenen Job besitzt, sondern auch, ob er zur Firma und ins Team passt. Daher ist es durchaus verständlich, wenn es in manchen Fragen etwas persönlicher wird, schließlich versucht der Arbeitgeber den möglicherweise künftigen Mitarbeiter besser kennenzulernen. Allerdings geben Arbeitsrecht und Rechtsprechung klar vor, welche Fragen eigentlich nicht zulässig sind. Das heißt, der Kandidat muss sie nicht beantworten. Noch besser. Der Arbeitgeber sollte sie erst gar nicht stellen.

So sind Fragen nach der Familienplanung nicht gestattet. Ob der Bewerber oder die Bewerberin Kinder hat oder welche möchte, geht den Arbeitgeber nichts an. Das ist reine Privatsache. Und natürlich hat die Frage bei männlichen Bewerbern einen anderen Hintergrund als bei weiblichen: Beim Mann möchte der Arbeitgeber gerne wissen, ob er in stabilen Verhältnissen lebt, bei der Frau möchte er die "Gefahr" einer Schwangerschaft und damit dem Ausfall und die Kosten im Mutterschutz abschätzen. Erlaubt ist die Frage in beiden Fällen nicht. Auch darf der Unternehmer die Frau nicht danach fragen, ob sie evtl. bereits schwanger ist. Ausnahmen sind nur erlaubt, wenn die bestehende Schwangerschaft einen Einsatz im ausgeschriebenen Arbeitsbereich unmöglich machen würde.

Ob ein Kandidat Moslem, Jude, Christ ist oder vielleicht einem anderen Glauben anhängt, ist ebenso seine Privatangelegenheit wie seine politische Einstellung. Auch spielt es in der Regel keine Rolle für den Job, ob ein männlicher Bewerber Wehr- oder Ersatzdienst geleistet hat. In den meisten Bewerbungsgesprächen wird die Frage nach den Hobbys gestellt, manchmal werden Kandidaten schon in der Stellenausschreibung aufgefordert, auch etwas über ihre privaten Interessen zu schreiben. Wer gerne erzählen möchte, dass er boxen geht und Autorennen fährt, kann das tun – er muss aber nicht, denn auch das ist reine Privatsache.

Fragen nach Vermögen bzw. Schulden oder auch nach möglichen Vorstrafen und Verkehrsdelikten haben in einem Bewerbungsgespräch eigentlich nichts zu suchen. Allerdings gilt auch hier die Ausnahmeregelung, dass der Chef die Fragen stellen darf, falls es einen Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle gibt. So ist es durchaus in Ordnung, wenn der Bankchef wissen möchte, ob der Bewerber, den er an der Kasse einsetzen will, Schulden hat. Oder der Busunternehmer nach Verkehrsdelikten oder die Sicherheitsfirma nach Vorstrafen fragt. Auch die Frage nach Alkohol- bzw. Drogenproblemen darf nur gestellt werden, wenn die Antwort zur Ausübung des Berufs relevant ist.

Fragt der potentielle Arbeitgeber nach dem Gesundheitszustand, so müssen akute Erkrankungen vom künftigen Arbeitnehmer nur genannt werden, wenn sie ansteckend sind und damit eine Bedrohung für die restliche Belegschaft sein könnten. Chronische Krankheiten oder ein Behinderungsgrad müssen genannt werden, falls sie die Arbeitsunfähigkeit des Bewerbers beeinflussen könnten. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)