Weihnachtsgeschenke: Was ist erlaubt?

Wer Geschenke an Geschäftspartner als Betriebsausgabe absetzen will, muss sich an die Regeln des Finanzamts halten. Das setzt der Großzügigkeit gegenüber Freunden des Hauses sehr enge Grenzen.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Es sind zwar noch ein paar Wochen bis Weihnachten, aber in Unternehmen ist das Geschenke-Roulette bereits in vollem Gange. Schließlich gilt noch mehr als im privaten Bereich: kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, bzw. die Kunden- und Mitarbeiterloyalität. Allerdings geht die Begeisterung für die Freunde des Hauses beim Unternehmer selten so weit, dass er die Geschenke auch komplett aus eigener Tasche bezahlen möchte. In der Regel werden sie als Betriebsausgabe beim Finanzamt abgesetzt. Damit das gelingt, sollte man bei der Auswahl der Präsente die Regeln des Finanzamts beachten, sonst kommt die kleine Gabe Absender und Empfänger teuer zu stehen.

So muss das Präsent nachweislich betrieblich veranlasst sein, damit es als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden kann. Bei Geschenken an Kunden und Lieferanten nimmt der Fiskus in der Regel auch an, das diese Voraussetzung gegeben ist. Große Sprünge kann man allerdings nicht machen, denn die Kosten pro Empfänger und Jahr dürfen 35 Euro nicht überschreiten. Wenn Sie Ihrem besten Kunden also zum Geburtstag auch noch eine Flasche Wein schenken wollen, dann bleibt an Weihnachten nur noch Geld für einen Schoko-Adventskalender übrig.

Ebenfalls von der Steuer als Betriebsausgabe absetzbar sind Geschenke, die der Empfänger nur zu beruflichen Zwecken nutzen kann. Diese unterliegen im Wert dann auch keinerlei Einschränkungen. Wenn Sie also beispielsweise ein vergoldetes Fahrtenbuch für 800 Euro verschenken wollen, ist die Chance groß, dass das Finanzamt diese Betriebsausgabe anerkennt.

Wichtig: Damit das Finanzamt diese Betriebsausgaben anerkennt, müssen sie gesondert und detailliert aufgeführt werden. Das bedeutet, dass die Buchhaltung genau erfassen muss, wer welches Präsent in welchem Wert erhalten hat. Damit weiß das Finanzamt also auch genau, wer die Zuwendung erhalten hat – und prüft, ob der Empfänger das Geschenk nicht versteuern muss. Wer auf Nummer sicher gehen und vermeiden will, dass sich der Kunde über das Präsent ärgert, weil er anschließend Post vom Finanzamt kriegt, kann die Steuer freiwillig übernehmen.

Die Steuerfrage stellt sich allerdings nur, wenn der Beschenkte Unternehmer, Freiberufler oder Mitarbeiter bei einem Geschäftspartner ist. Bekommt er das Geschenk in seiner "Funktion" als Privatperson, muss er es nicht versteuern. Handelt es sich beim Empfänger aber nicht um eine Privatperson, sondern beispielsweise um einen Geschäftspartner, so kann es durchaus passieren, dass er den Wert als Betriebseinnahme verbuchen muss. Das ist in der Regel der Fall, wenn das Geschenk teurer als 10 Euro war und der edle Spender keine Veranlassung sah, sein Geschenk bereits pauschal zu versteuern.

Wer sich nicht sicher ist, sollte am Besten seinen Steuerberater dazu befragen. Oder dem Trend folgen, der sich seit Jahren in großen Unternehmen zeigt: Der Kunde bekommt kein Weihnachtspräsent mehr, sondern eine hübsche Karte mit den allerherzlichsten Grüßen und der Mitteilung, man habe sich in diesem Jahr gegen Geschenke entschieden und stattdessen für einen guten Zweck gespendet. Was nicht in der Karte steht: Die Spende kann man garantiert steuerlich geltend machen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)