Werbekostenabzug trotz "Pool"-Arbeitsplatz

Häusliche Arbeitszimmer können auch dann abzugsfähig sein, wenn dem Arbeitnehmer in der Firma ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Allerdings nur, wenn er diesen nicht in vollem Umfang nutzen kann.

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Von
  • Marzena Sicking

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass ein häusliches Arbeitszimmer trotz vorhandenen Arbeitsplatzes in der Firma zumindest beschränkt abzugsfähig sein kann (vom 23.4.2013, Az.: 10 K 822/12 E).

Im Streitfall wollte ein Arbeitnehmer für sein häusliches Arbeitszimmer den vollen Werbungskostenabzug geltend machen. Dies hatte das Finanzamt jedoch verweigert. Um seinen Anspruch zu belegen, ließ sich der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass in seiner Dienststelle nur sogenannte "Pool"-Arbeitsplätze vorhanden waren. Das bedeutete im verhandelten Fall, dass sich acht Mitarbeiter drei Arbeitsplätze teilen mussten. Deshalb, so der Kläger, habe er für einen Großteil seiner Arbeiten auf einen Heimarbeitsplatz ausweichen müssen.

Das Finanzamt lehnte den Abzug trotzdem ab. Dem Kläger sei von seinem Arbeitgeber doch ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden. Er müsse daher erst nachweisen bzw. sich bescheinigen lassen, dass sein Arbeitgeber einem Antrag auf Zuweisung eines vollumfänglich nutzbaren Arbeitsplatzes nicht entsprochen habe.

Das sah das Finanzgericht Düsseldorf aber anders und gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Diesem habe doch nachweislich kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden, so dass der vom Finanzamt vorgebrachte Abzugsausschluss für das Home-Office hier nicht greife. Dem Kläger habe zwar in seiner Dienststelle noch ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden, doch diesen habe er eben nicht für sämtliche beruflichen Zwecke nutzen können. Da er bei Bedarf nicht jedesmal einen Arbeitsplatz hatte, sei er gezwungen gewesen, einen Großteil seiner vor- und nachbereitenden Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer zu verrichten. Daher müsse das Finanzamt zumindest den (beschränkten) Werbungskostenabzug zulassen, so die Richter.

Das Finanzamt wurde verpflichtet, den Einkommenssteuerbescheide für 2009 und 2010 zu ändern und jeweils 1.250 bzw. 930 Euro zusätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Ganz ausgestanden ist der Fall aber noch nicht: Das Finanzgericht Düsseldorf hat eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. (map)
(masi)