Zurück, marsch, marsch

Die Möglichkeit des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen hat das Einkaufen im Internet für alle Verbraucher ein wenig sicherer gemacht. Allerdings verweigern DSL-Anbieter dem Kunden die Möglichkeit zum Widerruf sehr häufig zu Unrecht.

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Lesezeit: 16 Min.
Von
  • Matthias Parbel
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Die Rechtslage ist eigentlich ganz simpel: Gefällt einem die per Telefon, schriftlich oder online bestellte Ware doch nicht oder stellt man im Nachhinein fest, dass man etwas zu überschwänglich beim Geldausgeben war, packt man alles zusammen und schickt das Paket retour. Zwei Wochen hat man dafür in der Regel Zeit; manchmal auch einen Monat [1] oder noch länger. Einer Begründung bedarf es nicht und die Versandkosten für die Rücksendung gibt es in Abhängigkeit vom Warenwert meistens ebenfalls zurück. Derzeit noch nicht geklärt ist, ob auch die Kosten für den Versand zum Kunden erstattet werden müssen. Doch was, wenn man keine Waren, sondern nur eine Dienstleistung geordert hat? Weder DSL- noch Mobilfunkanschluss kann man einfach zurückschicken.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt eine Vielzahl von verschiedenen Verträgen mit unterschiedlichen Pflichten und Inhalten. Der prominenteste Vertreter ist wohl der Kaufvertrag (§ 433 BGB). Darin verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und der Verkäufer dazu, dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen. Wer schnell im Internet surfen oder unterwegs günstig telefonieren will, schließt jedoch keinen Kauf-, sondern einen Dienstleistungsvertrag ab (§ 611 BGB). Danach verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung eines Entgelts und im Gegenzug erbringt der Auftragnehmer eine bestimmte Dienstleistung. Neben den Klassikern wie Telefon- und DSL-Anschluss fallen hierunter auch Mobilfunkverträge, Hostingverträge, Verträge über den Zugang zu Datenbanken und eine Vielzahl anderer Dienstleistungen im IT-Bereich.

Denkbar sind übrigens auch gemischte Verträge und sogenannte Kopplungsgeschäfte, wo also ein Vertrag mit dem anderen untrennbar verbunden ist, etwa wenn der Anbieter für den Abschluss eines Vertrages mit einer längeren Laufzeit mit subventionierter Hardware lockt. Tatsächlich handelt es sich um zwei Verträge, die in der Regel voneinander unabhängig zu bewerten sind. Ist der für einen Euro gelieferte WLAN-Router also defekt und schlägt die Nacherfüllung fehl, führt ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht auch zum Rücktritt vom DSL-Vertrag. [2]