Zurück, marsch, marsch

Seite 5: Mission ausgeführt

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Mission ausgeführt

Damit das Widerrufsrecht nach der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden allerdings auch wirklich erlischt, ist zusätzlich noch die tatsächliche "Ausführung der Dienstleistung" durch den Unternehmer erforderlich. Die DSL-Anbieter ziehen sich hier schnell auf den Standpunkt zurück, dass sie mit der Übermittlung der Auftragsbestätigung bereits eine Leitung oder einen Port beim Betreiber des physikalischen Netzwerkes – also beispielsweise der Telekom oder Telefónica – reserviert und damit bereits mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hätten.

Grundsätzlich reicht für das Erlöschen des Widerrufsrechts bereits der Beginn der Dienstleistung aus; auf einen besonderen Erfolg kommt es dabei nicht an. Reine Vorbereitungshandlungen genügen jedoch für den Beginn der Dienstleistung gerade nicht. Die automatisierte Reservierung von Leitungen oder Ports trägt also ebenso wenig zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei, wie die Mitteilung eines konkreten Anschlusstermins oder die Ankündigung eines Technikerbesuchs. Erst wenn die Leitung geschaltet ist, beginnt die Erbringung der Dienstleistung und das Widerrufsrecht erlischt. Dass das tatsächlich passiert ist, muss allerdings der Unternehmer beweisen.

Ist der Anschluss geschaltet, ohne dass der Kunde ausdrücklich der sofortigen Ausführung zugestimmt hätte, erlischt das Widerrufsrecht erst, wenn der Kunde sich über seinen Anschluss das erste Mal einwählt, er die Leistung also tatsächlich in Anspruch nimmt. Damit bleibt dem Kunden wenigstens die Möglichkeit, den Zeitpunkt des Erlöschens des Widerrufsrechts selbst zu bestimmen; eine Möglichkeit zur Prüfung der Qualität der Dienstleistung hat er dadurch aber nicht.

Wird ein Vertrag via Internet oder durch einen Anruf bei der Hotline geändert, etwa weil die Bandbreite nicht mehr den Ansprüchen des Kunden genügt, gilt für die Änderung ein neues Widerrufsrecht. Der erfolgreiche Widerruf führt allerdings nicht zum Ende des Ursprungsvertrags, sondern nur zur Rückkehr in das alte Vertragsverhältnis. Schwierig wird bei solchen Upgrades allerdings die Frage, wann der Kunde die Dienstleistung zu den neuen Bedingungen in Anspruch genommen hat. Spätestens mit der Mitteilung des DSL-Anbieters, ab wann die neue Bandbreite zur Verfügung steht und der nachfolgenden Inanspruchnahme ist das Widerrufsrecht jedenfalls erloschen. Hat man der vorzeitigen Ausführung wirksam, also ausdrücklich, zugestimmt, erlischt das Widerrufsrecht bereits mit der Schaltung des Upgrades.

Schaltet der Anbieter trotz rechtzeitigen Widerrufs das Upgrade, ist eine Nutzung der neuen Leistung jedoch nicht gleich eine Zustimmung. Schließlich hatte der DSL-Anbieter die Möglichkeit, die Schaltung zu verhindern, und man selbst merkt in der Regel ja nicht gleich, ob sich die Leistung verändert hat. Erhält man auf den Widerruf hingegen nur eine abschlägige Reaktion des Anbieters, tut man gut daran, vor dem Termin der Umschaltung darauf hinzuweisen, dass man an seinem Widerruf festhält und in der zukünftigen Nutzung kein Anerkenntnis des neuen Vertrags liegt. Schließlich kann man dem Kunden nicht zumuten, einen Zweitanschluss einzurichten, bis der Anbieter den Widerruf akzeptiert.

Komplettprogramm

Wenn man gar den ganzen Anschluss zu einem neuen Anbieter portieren wollte und sich schließlich doch noch zu einem Widerruf entschließt, kann es einem passieren, dass der neue DSL-Anbieter den alten Anschluss bereits gekündigt hat. Eine entsprechende Bevollmächtigung enthält in der Regel das Auftragsformular. Hat der zur Kündigung bevollmächtigte Anbieter die Kündigung schon vor dem Widerruf erklärt, war er also zu diesem Zeitpunkt noch ordnungsgemäß bevollmächtigt, ist es nun Sache des Kunden, sich um einen Neuanschluss zu bemühen beziehungsweise das Ende des alten Vertrages noch zu verhindern. Erfolgt die Kündigung erst nach dem wirksamen Widerruf, macht sich der neue Anbieter allerdings schadensersatzpflichtig. Er hat auf seine Kosten den Ursprungszustand wiederherzustellen. In der Praxis sollte man sich darauf allerdings besser nicht verlassen, sondern sich sicherheitshalber selber um die Aufrechterhaltung des Altvertrags bemühen. Sonst steht man am Ende ohne Telefon und DSL da. Etwaige entstehende Kosten hat allerdings der geplante neue Anbieter als Schadenersatz zu tragen, falls er ohne Vollmacht gehandelt hat.