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Seite 6: Fazit

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Fazit

Von der Bestellung im Internet bis zum Beginn der Dienstleistung durch die Bereitstellung beziehungsweise Freischaltung durch den Anbieter stehen die Chancen für einen Widerruf eines Vertrags über einen DSL-Anschluss gut. Je nachdem, ob man als Kunde der vorzeitigen Ausführung durch den Anbieter ausdrücklich zugestimmt hat, erlischt das Widerrufsrecht bereits hier; andernfalls spätestens mit der ersten Einwahl in das Internet.

Mag das Ergebnis aus Sicht des Verbraucherschutzes auch unbefriedigend sein, bei Dienstleistungen ist das Widerrufsrecht gegenüber Warenlieferungen deutlich eingeschränkt. Die Qualität der Leistung lässt sich in der Regel erst beurteilen, wenn man sie in Anspruch genommen hat. Dann allerdings ist das Widerrufsrecht erloschen und zwar unabhängig davon, ob der Anbieter mit oder ohne Zustimmung des Kunden vorzeitig mit der Ausführung begonnen hat. Dem Kunden bleibt lediglich der Schutz vor übereilten Entscheidungen. Auch wenn sich mancher DSL-Anbieter hier hartnäckig zu wehren versucht, hat der Kunde das Recht, bis zur Schaltung des Anschlusses den Vertrag aufzulösen.

Den Widerruf sollte man grundsätzlich per E-Mail senden und eine etwaige Bestätigungsmail, die viele Anbieter auf eine Kundenanfrage hin automatisiert versenden, ausdrucken und aufheben. Um ganz auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt sich allerdings zusätzlich noch ein Brief per Einschreiben. Vorgeschrieben ist das allerdings nicht – nach dem Gesetz reicht der Widerruf per E-Mail, der Kunde kann aber dann unter Umständen in Beweisnot kommen.

Stellt sich der Anbieter quer und beharrt er auf dem Vertrag, endet das meist in einer ausgedehnten Textbaustein-Schlacht gegen störrische Kundenbetreuer. Hat man sein Glück so versucht, hilft nur noch der Besuch beim auf Vertrags- oder Verbraucherrecht spezialisierten Anwalt. Juristisch kann man gegen den ungewollten Vertrag mittels einer negativen Feststellungsklage vorgehen und so durch ein Gericht feststellen lassen, dass der Vertrag gar nicht besteht.

Während eines solchen Verfahrens kann man aber in der Regel seinen DSL-Anschluss nicht nutzen und hat auch Schwierigkeiten, einen anderen Anbieter mit einem Neuanschluss zu beauftragen; die Leitung oder der Port für den DSL-Zugang ist schließlich in der Regel schon belegt. Ein Neuanschluss scheitert dann mit einem entsprechenden Hinweis, dass man erst nach Freigabe der Leitung oder des Ports einen solchen vornehmen könne. Hat man wirklich keine technischen Alternativen, wie einen kompletten Neuanschluss auf einer weiteren physischen Leitung, und ist man dringend auf den Internetanschluss angewiesen, hilft nur noch eine einstweilige Verfügung. (uma)