eBay und noch mehr Paragrafen

eBay ist nichts Neues mehr – nach wie vor aber lauert an den verschiedenen Stellen rechtlicher Ärger: PayPal-Probleme, Markenprodukte mit Abmahnpotenzial, Bauernfängerei bei der Artikelbeschreibung – wir bringen Licht in den schattigen Rechtsurwald.

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Lesezeit: 22 Min.
Von
  • Matthias Parbel
Inhaltsverzeichnis

Die Gewässer des eBay-Handels können gerade für unerfahrene Skipper tückisch sein. Eine erste Fragen- und Antwortenrunde widmete sich in c’t 12/11 der Aufgabe, typische rechtliche Untiefen auszuloten und zu markieren [1]. Dabei ging es zunächst vorrangig um Angebotsbeschreibungen und deren mögliche Auswirkungen. Leserreaktionen haben noch zahlreiche weitere Rechtsfragen rund ums Kaufen und Verkaufen zutage gefördert, die es lohnen, hiermit eine zweite Runde aufzumachen.

In einer Auktion, die mich interessiert, bietet der Verkäufer einen "gefundenen" Artikel an. Ist es unbedenklich, dort mitzubieten?

Nein. Der Anbieter kann mit dem Verkauf eine Fundunterschlagung begehen, die nach § 246 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar ist. Man würde also eine Sache erwerben, die aus einer Straftat stammt. Dadurch läuft man Gefahr, wegen Hehlerei nach § 259 StGB verfolgt und zumindest zu einer Geldstrafe verurteilt zu werden. Für einen strafbaren Versuch reicht theoretisch schon das Mitbieten, ohne dass man den Artikel erhalten muss.

Auch wenn man nicht selbst ins Visier der Strafermittler kommen sollte, macht man als Käufer unterschlagener Fundsachen ein schlechtes Geschäft: Nach deutschem Recht kann man daran nämlich ebenso wie an Diebesgut kein Eigentum erwerben. Wenn die Sache herauskommt und der rechtmäßige Besitzer sich irgendwann innerhalb der Verjährungsfrist von 30 Jahren [2] meldet, muss man ihm das zu Unrecht Erworbene wieder aushändigen. Der Preis, den man dem unehrlichen Finder bezahlt hat, ist dann womöglich teures Lehrgeld – denn wer weiß, ob dieser für eine Rückerstattung noch greifbar ist?

Nur wenn ein Finder seinen Fund ordnungsgemäß beim Fundbüro gemeldet hat (sofern der mehr als 10 Euro wert ist) und seitdem mindestens sechs Monate vergangen sind, kann er per Gesetz tatsächlich Eigentümer geworden sein [3]. Dann steht dem Handel nichts im Wege. Sicherheitshalber kann ein Interessent vor Abgabe eines Gebots die näheren Umstände des Funds erfragen. Wenn es eindeutig erscheint, dass unterschlagene oder gar gestohlene Ware verkauft werden soll, empfiehlt es sich, die eBay-Betreiber auf die Auktion aufmerksam zu machen und auch Anzeige bei einer Polizeidienststelle zu erstatten.