Gesetz soll Verbraucher vor lästigen Werbeanrufen schützen

Der Bundesrat hat heute das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung verabschiedet. Darin wurde nicht die Forderung von Ländern aufgenommen, wonach telefonisch geschlossene Verträge grundsätzlich schriftlich bestätigt werden sollten.

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Verbraucher sollen künftig besser vor lästiger Telefonwerbung geschützt werden. Wer gegen das heute im Bundesrat verabschiedete "Gesetz (PDF-Datei) zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen" verstößt, muss mit Strafen von bis zu 50.000 Euro rechnen. Die Bundesregierung hatte das Gesetz im Juli 2008 beschlossen, im März passierte es den Bundestag. Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt kann es in Kraft treten.

Call Center dürfen ihre Rufnummer nicht mehr unterdrücken, sonst drohen bis zu 10.000 Euro Geldbuße. Kunden können zudem aus Verträgen leichter wieder aussteigen. Nicht aufgenommen wurde die Länder-Forderung, wonach telefonisch geschlossene Verträge grundsätzlich schriftlich bestätigt werden sollten. Die Grünen hatten kritisiert, dass angesichts eines schweren rechtswidrigen Eindringens in die Privatsphäre der Betroffenen die schwebende Unwirksamkeit der Verträge geboten wäre. Auch die Linksfraktion im Bundestag hatte Einwände. Bei einer Anhörung hatten Experten höhere Hürden für Vermarkter gefordert.

Die Verbraucher erhalten jetzt auch bei Zeitungs- und Zeitschriften-Verträgen sowie Wett- und Lotto-Angeboten ein Widerrufsrecht. Für Festnetz- oder Handy-Verträge galt dieses Recht bisher schon, es erlosch aber, wenn die Umsetzung des Vertrags begann. Nun erlischt das Widerrufsrecht erst, wenn der Kunde auch gezahlt hat. Kunden können Verträge innerhalb von zwei Wochen rückgängig machen. Der Anbieter muss den Kunden vor Vertragsabschluss über das Widerrufsrecht schriftlich informieren. Im Fall von Werbeanrufen beträgt die Frist einen Monat.

Das "Unterschieben" von Verträgen per Telefon oder im Internet soll erschwert werden. Für einen Anbieter- oder Tarifwechsel bei Telefon, Strom oder Gas muss in Zukunft der alte Vertrag schriftlich gekündigt werden. (anw)