Fehlende Rohmessdaten: Bundesverfassungsgericht hält Laserblitzer für zulässig

Ein Rechtsstreit um eine Geschwindigkeitsüberschreitung prallt am Bundesverfassungsgericht ab. Fehlende Rohmessdaten seien kein Beschwerdegrund.

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Livetec XV3

(Bild: livetec.de auf archive.org)

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Ein Autofahrer, der wegen zu hohen Tempos belangt wurde, ist mit seiner Beschwerde wegen fehlender Rohmessdaten im Laser-Messgerät vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Das Gericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der Beschwerdeführer nicht ausreichend darlegen konnte, dass seine Grundrechte verletzt worden seien (Az. 2 BvR 1167/20).

In dem Verfahren ging es um das mobile Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3, bei dem Sachverständige Messwertabweichungen festgestellt hatten. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt fand ebenfalls unzulässige Messwertabweichungen. Zusammen mit dieser vorige Woche veröffentlichten Entscheidung entschied das Bundesverfassungsgericht abweisend in zwei ähnlich gelagerten Fällen. In denen waren die Geräte PoliScan M1 (Az. 2 BvR 1082/21) und TraffiStar S350 (Az. 2 BvR 1090/21) beteiligt.

Der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren müsse auf Informationen zugreifen können, die der Bußgeldbehörde vorliegen, aber nicht in der Bußgeldakte enthalten sind, führt das Gericht aus. Darüber hinaus meinte der Beschwerdeführer, die Behörden dürften nur Geräte einsetzen, die Rohmessdaten erheben. Er habe aber nicht fundiert dargelegt, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein faires Verfahren der Staat dazu verpflichtet sei, potenzielle Beweismittel zu schaffen und vorzuhalten, um Verteidigungsrechte wahren zu können.

Das Bundesverfassungsgericht verweist auf seine bisherige Rechtsprechung zu standardisierten Messverfahren bei Geschwindigkeitsmessungen. Daraus ergebe sich lediglich ein Recht auf erweiterten Zugang zu vorhandenen Informationen. Dies gelte nicht unbegrenzt, sondern abhängig von dem jeweiligen Einzelfall. Der Beschwerdeführer habe sich offenbar nicht ausreichend mit einem anderen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom November 2020 (Az. 2 BvR 1616/18 befasst, in dem das Gericht ein Bußgeldverfahren an das Amtsgericht zurückverwies, weil es dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Akteneinsicht gewährt habe. Dabei ging es lediglich um diesen erweiterten Zugang.

Als "Rohmessdaten" definierte der Beschwerdeführer solche "Daten, die die Sensorik eines Messgeräts während des Messvorganges erzeugt und die nach der technisch notwendigen Filterung und Analog-Digital-Wandlung ohne weitere Selektion, Filterung oder Veränderung die Grundlage für die weitere Verarbeitung im Messgerät darstellen". Sachverständige könnten Messfehler feststellen und Fehler bei der Verarbeitung dieser Daten aufzeigen, wenn die Sensordaten möglichst vollständig und unverändert seien.

Das Bundesverfassungsgericht sah es nun also als nicht verfassungsrechtlich relevant an, über diesen Fall zu entscheiden. Die Frage, ob Blitzgeräte anhand ihrer Rohmessdaten überprüfbar sein müssen, war beispielsweise im Januar 2020 Gegenstand eines Verfahrens am Verfassungsgerichtshof in Koblenz. Dabei wurde deutlich, dass Gerichte mit Blick auf Messdaten von Blitzern immer wieder unterschiedlich urteilten und dass diese Angelegenheit vor den Bundesgerichtshof gebracht werden sollte.

Der ADAC bedauert die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht habe nicht die Gelegenheit dazu genutzt, Daten von Blitzgeräten überprüfbar zu machen, da sie nicht gespeichert werden müssten. Trotz der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom November 2020 sei es nach wie vor nur bei Geräten möglich, die Daten zu überprüfen, wenn sie jetzt schon diese Daten abspeichern.

(anw)